Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XV. (1923)
- Date
- 1923-01-01
- Page
- – (sequence 162)
- Language
- German
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159 wiesen die Verbannuugsmassregeln gegen die Jaden eine solch grosse Rücksichtslosigkeit and Strenge auf wie in Salzburg. Selbst die diesbezüglichen sehr strengen alten Verordnungen in Bayern1) kommen den Salzburgischen nur mehr oder weniger nahe. War iür die Juden schon das blosse Betreten Salzburgischen Bodens, wenn ohne besondere erzbischöfliche Erlaubnis 2 *), mit Leib- und Lebensstrafe, besten Falls mit Konfiskation der ganzen Habe bedroht, so war es iür sie nicht minder abschreckend, sich, selbst in ausnahmsweisen Erlaubnisiälien von Seite des Landesherr!!, gleich Spitzbuben und notorischen Verbrechern in Gesellschaft eiuer sie auf Schritt und Tritt begleitenden Gerichtswache — denn so erheischte es die gestrenge Vorschrifts) — bewegen zu müssen. Dabei durfte sich im Gnadenfalle der Aufenthalt in der Landeshauptstadt nur auf höchstens eine Stunde erstrecken4). Was hätte auch ein Jude, gleichviel ob Handelsmann oder Privatreisender, in diesem beschränkten Zeitausmasse in Salzburg auszurichten vermocht, um es verlockend zu finden, um die Eintrittsbewilligung in die Stadt anzusuchen? Für das Land war zwar das Zeit-Maxiin um nicht so eng begrenzt, aber auch da genügten den Juden die erwähnten übrigen Vorschriften vollauf, Salzburg als ein für sie unmögliches Territorium zu betrachten und es auch ihrerseits zu meiden. * An dem Leibzoll an und für sich, der auch zu den demütigenden Verordnungen gegen die Juden gehörte, hätten sie sich vielleicht weniger gestossen. Diese traurige Einrichtung bestand ja in den meisten Ländern und war den Juden fast zur Selbstverständlichkeit geworden. Aber er wurde eben gleichfalls ף Vgl. Aretin 61—65. 2) ln Bayern mussten sie nur einen Geleitsbrief, wenn aueh nur von einem auswärtigen Fürsten oder Schutzherrn, aufweisen, um das Land betreten zu dürfen (Aretin 62). s) Vgl. Seite 41, 60. 4) Vgl. Bd I 177. In Bayern waren sie nur gehalten, die Reise durch das Land so rasch als möglich zu beenden, ohne jedoch an ein festgesetztes Zeitmaximum gebunden zu sein. Die Judenordnung Ferdinande 1. von Oesterreich vom Jahre 1528 verbietet den Jaden zwar auch, ohne besondere Erlaubnis länger als über Nacht in Wien zu bleiben, gestattet aber doeh, naeb eingeholter Erlaubnis den Aufenthalt, solange es das Geschäft erheischt, auszudehnen. (Aretin 62, Wertheim 110—111.)