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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1923-01-01 · XV. (1923) · page 160

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XV. (1923)
Date
1923-01-01
Page
– (sequence 160)
Language
German
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> 157 sogar die Dauer der Souveränität des Erzbistums selbst überlebt. Längst war schon die Landeshoheit der Erzbischöfe in Brüche gegangen. Weltliche Regierungen kamen ans Ruder, nachdem die weltbewegenden Ereignisse der Reformation und Gegenreformation im Lande Eingang gefunden hatten. Die Stürme der französischen Revolution, die Staaten umwandelnden Kriege des grossen Korsen, die das Herz Europas erzittern machten, streiften auch Salzburg. Regierungen auf Regierungen, Staatsformen auf Staatsformen wechselten in der Beherrschung des Ländchens — die Juden aber blieben immer noch ferne. Und dies nicht bloss, solange die alten gesetzlichen; Niederlassungshindernisse für sie bestanden. Auch noch nach der Josephinischen Judengesetzgebung nnd dem 48er Sturmjahre, ja auch noch nach 1860 blieb das Herzogtum Salzburg rjudenreina, wiewohl damals die die Juden tolerierende oesterreichische Gesetzgebung schon in fast sämtlichen Kronländem Judensiedlungen zur Folge gehabt hatte. Indes hat diese ausserordentlich lange Pause sich bloss auf eine feste Wurzelfassung erstreckt. Vorübergehend haben wohl schon ungefähr ein Jahrhundert früher vereinzelte Juden Salzburgischen Boden betreten. Allein auch die 250 bis 300 Jahre, während welcher die prinzipielle Fernhältung der Juden fast ausnahmslos bestand und auf das strengste und erfolgreichste gehandhabt wurde, müssen im Vergleich zu anderen Ländern1 11) als ungel) In Steiermark z. B., wo die Stände ängstlich auf die ihnen 1496 verbriefte Fernhältung der Juden achteten, wurde trotzdem, wenn auch nur ausnahmsweise, über Wunsch der Regierung, einzelnen Juden der Aufenthalt bald wieder bewilligt. Ebenso erlangten Juden in Tirol, Vorarlberg, Krain und Bayern, von wo sie in den Jahren 1515, 1520, 1559 und in der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts zu wiederholten Malen vertrieben wurden, bald wiederum entweder ausdrücklich das Recht des freien Aufenthaltes oder stillschweigende Duldung (vgl. Scherer 513, 527, 615, 618, 621, 669, Baumgarten 38 und Tänzer 11 und 12). Für Oesterreich, insbesonders Wien, wurde die Maximilianisehe Verbannung der Juden nicht weniger als sechsmal teilweise oder ganz erneuert u. z. 1528, 1544,1567, 1614 und 4625, aber sie war nie so allen für die Dauer gedachten Ernstes gemeint, wie die Verbannung der Juden aus Salzburg. Sogar die traurig berühmte Wiener Juden Vertreibung vom Jahre 1669—1670 war, wiewohl sie die beständige Abschaffung verfügte, von verhältnismässig nur sehr kurzer Dauer. Denn schon drei Jahre später wurde den Juden gestattet, in manchen Landstädten die Jahrmärkte zu besuchen, and gegen Ende

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