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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1923-01-01 · XV. (1923) · page 107

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XV. (1923)
Date
1923-01-01
Page
– (sequence 107)
Language
German
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104 Da die Gemara sagt, dass der היתר von כתלי דחזירי den .מיתר von בשר נחירה in sieh einschliesst, müssen doch die Bedingungen^ unter welchen beide erlaubt sind, auch gleich sein. Da wir nun wissen, dass בשר נחירה bedingungslos erlaubt war, so ergibt sich daraus, dass כתלי דחזירי in diesen Jahren der Eroberung ebenfalls bedingungslos und ohne jede Einschränkung erlaubt waren. Der Rambam "הלכות מלכים פרק ח״ הל״ א schreibt jedoch ausdrücklich, dass diese Konzession, das Fleisch unreiner Tiere zu essen, nur für den Notfall gestattet war: אם ירעב ולא מצא מה יאכל אלא מאכלים אלו האסורים. Das steht doch in offenbarem Wider- Spruch mit der obigen Gemara stelle, was bereits Ramban zu 5. M. 6,10 gegen diese Ansicht des Rambam geltend macht1). Ausführlicher noch פרשת דרכים im דרך הקדש דרוש ח״. Einen weiteren Einwand macht Ramban a. a. 0., indem er sagt, dass diese Konzession ausschliesslich für die Kämpfe bei der Eroberung des heiligen Landes Geltung hatte, während der Rambam sie für alle, auch zukünftige Kriege gelten lässt. Bei Erörterung dieser Stelle drängt sich uns die Frage auf, was wohl der Grund dieser Konzession gewesen sein mag. Denn innerhalb bestimmter Grenzen ist doeh das דרשינן טעמי דקרא geradezu geboten2). Es lassen sich dafür folgende Gründe angeben: Wenn ein ganzes Volk sich neue Wohnsitze erobern will, so ist es natürlich eine sehr schwierige Aufgabe, die Verpflegung im fremden Lande ausreichend und genügend zu beschaffen. Deshalb hat der göttliche Gesetzgeber für diese sieben Jahre, solange das Volk noch nicht אל המנוחה ואל הנהלה gekommen, war, die Speisegesetze, die doch der ohnedies schwierigen Verpflegung erneute, gewaltige Schwierigkeiten entgegenstellen, für diese Zeit gänzlich ausser Kraft gesetzt. Nehmen wir dies als Begründung an, so ergibt sich, dass diese Suspendierung der Speisegesetze nur für die Zeit der Eröbe־ rung des Landes galt, nicht aber für andere Kriege und Kämpfe. l) Ramban 4. M. 31,23 liest wie Megilla 13a קךלו statt כחלי. ,Diese Lesart muss auch Rambam vor sjch gehabt haben; denn er schreibt ערפי החזירים♦ Das ist die hebräische Übersetzung von קדל, wie ja der Targum stets ערף mit קךל übersetzt. Vgl. auch Äruch 8. v. קתל. . *) Vgl. S. R, Hirsch 5. M. 24,17.

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