Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XV. (1923)
- Date
- 1923-01-01
- Page
- – (sequence 106)
- Language
- German
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103!m Verdacht eine Gewalttat zu begeben* während sie bei dem Sohne nicht ausgeschlossen ist. Siehe Sanhedrin 72 a und b; Rambam ה׳ גניבה IX, 10 und Rabad das. Genau so wird es auch in unserem Falle sein, wo nicht der Angegriffene, sondern ein fremder Beschützer dem Angreifer entgegenzutreten hat. Auch ihm obliegt im Zweifelfall die Pflicht zu erwägen und zu prüfen, wen er vor sich bat und die Persönlichkeit des רודף in Betracht zn ziehen. Ist es ein Mensch, dem man eine solche verbrecherische Tat Zutrauen kann, dann hat er die Pflicht einzugreifen und den Verfolgten zu retten; zunächst indem er den Verfolger .unschädlich macht und, wenn es nicht anders geht, אחת דתו להמית, ihn auch zu töten. Ist es aber ein sonst unbescholtener Mensch, dem man eine solche Tat nicht Zutrauen kann, dann muss er es im Zweifelfall lassen שב ואל תעשה עדיף. Das meint auch der רי״ף. Einem solchen עם האדץ, wie ihn die Gemara dort im Auge hat, darf man die ärgste Schandtat selbst am heiligsten Tage, am Jom Kippurim, der mit Schabbos zusammenfällt, Zutrauen und, wenn man sieht, dass er רודף אחר זכר ואחר נערה המאורסה darf man ihn auch töten 1). Das liegt auch ausgedrückt in seinen Worten: בדאמר ר אלעזר מותר לנוחה וכד ועוד שהוא חשוד על העריות. Diese Worte שהוא השוד על העריות weisen hin auf das Gesagte. XCVIII. Chulin 17 a lehrt R. Akiba, dass in der Wüste ungesehäcbtetes Fleisch (בשר נחירה) zum Genüsse erlaubt war. Darauf fragt R. Jirmija, ob das ungeschächtete Fleisch, weiches die Israeliten beim Einzug in das heilige Land mitbrachten, dort noch gegessen werden durfte. Es wird dann weiterhin festgestellt, dass diese Frage sich nur auf die Zeit nach der Eroberung des Landes, die sieben Jahre gedauert hat, beziehen kann; denn innerhalb dieser Zeit war doch sogar das Fleisch von unreinen Tieren (בתלי דחזירי) erlaubt, um wievielmehr muss das aus der Wüste mitgebrachte ungeschächtete Fleisch in dieser Zeit erlaubt gewesen sein, das doch ein leichterer איסור" als כתלי דחזירי ist. ף Der Fall von בא על נערה המאורסה ביוה״כ wird auch erwähnt b, Mezia 83 b und ähnlich Joma 19 b.