Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XV. (1923)
- Date
- 1923-01-01
- Page
- – (sequence 101)
- Language
- German
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doch nicht die Berechtigung, dem, der die Meinung eines Anderen vorträgt, Schweigen zu gebieten! Vgl. Chulin 15a: "משום דס״ל בר יהודה מאן דס״ל כד מאיר משתיק ליה? Ferner ist mir Folgendes auffallend: Wir sind gewöhnt, dass unsere grossen Lehrer für sich und ihresgleichen dem Grundsatz nob!es8e oblige baldigen. Sie waren in materiellen Dingen grosszügig, soweit ihre eigene Person in Betracht kam. Ihr soziales Rechtsgefühl war 80 fein ausgebildet, dass sie sich nicht an den Buchstaben des Gesetzes klammerten und über die שורת הדין weit hinausgingen zu ihrem persönlichen Nachteil. Man vergleiche nur die schöne Erzählung am Ende dieses Perek 83 a, wo Rab selbst den Rabbah in einem ähnlichen Fall zur Verzichtleistung auf Schadenersatz und ausserdem noch zur Entschädigung wegen Verdienstentgang seinen Arbeitern gegenüber verurteilt, mit dem Hinweis auf den Mischlevers: למען תלך בדרך טובים ואדמות צדיקים תשמר. Hier dagegen stellt er sich im Namen des R. Chijja auf den starren Rechtsstandpunkt zum Nachteil der Arbeiter und nicht etwa blos theoretisch, indem er seine abweichende Meinung kundgibt, nein, er sagt ausdrücklich: Wenn ich es gewesen wäre, hätte ich ihnen gar nichts gegeben. Es lag doch keine Nötigung vor, das zu sagen! Er hätte doch einfach sagen können, ich bin anderer Meinung. Im Jeruschalmi steht Folgendes: ד חייא רובא אגר חמרין למיתא פוק יהב (soll heissen: ליה ביתן הלכו ומצאוה לחה אמר להון רב (ליה לרב , להון אגרן משלם ואמר להון לא דאנא חייב מיתן לבון אגריכוץ אלא אנא הייא מתרית לבון .,R Chijja, der Grosse, mietete einst Eseltreiber — Lastträger — um seinen Flachs hereinzubringen. Als sie hinauskamen fanden sie, dass der Flachs noch zu feucht war. Da sagte er zu Rab, gehe hinaus und gib ihnen ihren vollen Arbeitslohn und sage ihnen zugleich: es ist nicht so, dass ich verpflichtet wäre euch den Arbeitslohn zu geben, sondern ich entschädige euch freiwillig.u Das klingt doch ganz anders. An einer solchen Handlungsweise erkennen wir unsere beiden Grossen, R. Chijja und Rab. Sie waren der Meinung, dass man in einem solchen Fall nicht, verpflichtet sei, den Arbeiter zu entlohnen, und mussten das konstatieren um die Rechtslage nicht zu verdunkeln für andere Fälle, bei welchen sie unbeteiligt wären. Für ihre eigene Person haben sie jedoch לפנים משורס״הדין gehandelt.