Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XV. (1923)
- Date
- 1923-01-01
- Page
- – (sequence 100)
- Language
- German
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Sprachliches und Sachliches aus dem Talmuds Von Rabbiner Dr. Ehrentreu in München. XCVI. Baba Mezia 76 b lehrt die Boraita: Wer Feldarbeiter, Taglöhner mietet und sie kommen hinaus aufs Feld und es ist noch kein Getreide da oder der Boden ist noch feucht und kann nicht bearbeitet werden, so muss er ihnen ihren vollen Lohn auszahlen; er darf ihnen jedoch soviel abziehen, was der Arbeiter selbst von seinem Taglohn nachlassen würde, wenn man ihm statt der schweren eine ganz leichte Beschäftigung zugewiesen hätte, z. B. Aufsicht üben. Dann heisst es weiter unten: Ein Mischnavorlerner — תנא — trug diese Boraita im Lehrhause vor und da sagte Rab zn ihm: ״Mein Onkel — R. Chijja — sagte in einem solchen FaU, wenn ich es gewesen wäre, so hätte ich ihnen gar nichts gegeben und du sagst, man muss ihnen den Lohu eines פועל במל geben! Diese Stelle erscheint mir doppelt auffallend. Erstens: Rab , rektifiziert den Tanna, indem er sich auf eine Äusserung des R. Chijja beruft, der gesagt hat, wenn ich es gewesen wäre, so hätte ich die Arbeiter nicht entlohnt. Aus dieser Äusserung ergibt sich doch, dass irgend ein Lehrer eine entgegengesetzte Meinung, die für die Arbeiter günstiger lautete, geäussert hat. Mit welchem Rechte hat nun Rab den Tanna rektifiziert? Hat er denn nicht das Recht, die Lehrmeinung eines Anderen vorzutragen, die der des R. Chijja widerspricht? In solchen Fällen pflegt doch die Gemara zu sagen: Weil er persönlich wie R. Ploni lernt, hat er ף Vgl. Jahrbuch IV 141—168, VI 55—104, VIII 1-34, IX 1—44* X 193—224, XI 209—248, XII 198-236, XIV 155—190. * Jahrbuch der Jüdiseh-Literarisehe Gesellschaft XV. 7