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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1923-01-01 · XV. (1923) · page 33

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XV. (1923)
Date
1923-01-01
Page
– (sequence 33)
Language
German
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30 kriegen sind zwei Bände mit Privilegien der Stadtgemeinde ver- Loren gegangen1). Welche Verluste wird erst die Judengemeinde dabei erlitten haben! Es fehlt uns für den Zeitraum von 1460—1560 an Quellen über die rechtliche Lage der Juden. Nur so viel wissen wir: es ging den Juden nicht sonderlich gut. In 43 gedruckten Privilegien der Stadt P.2) findet sich häufig die Formel: Die Bürgerschaft ist nicht früher verpflichtet den künftigen Grundherren zu huldigen, bevor diese nicht ihre alten Privilegien bestätigt hätten. Die Juden dagegen mussten bei jedem Besitzwechsel das Niederlassungsrecht erst neu erwerben. Die früher abgeschlossenen Verträge waren für den folgenden Inhaber der Gutsherrschaft durchaus nicht rechts־ verbindlich, die alten Privilegien mussten jedesmal aufs Neue bestätigt, d. h. mit schwerem Gelde erkauft werden. Im Gemeindebuche von 1722 heisst es3): ״Wenn דוכס חדש zur Regierung kommt, ist es מנהג, dass man ihm mit einem מי שבירך und מתנה הגונה aufwartet.״ In einer Urkunde vom Jahre 1564, in welcher Wratislav von Fernstem den Prossnitzer Bürgern Freizügigkeit mit ihrer Habe zusicherte, findet sich ein Passus über die Juden, der recht charakteristisch ist4): ״Was die Juden anbelangt, so ist uns bekannt, dass sich durch ihr heimliches Einkäufen von allerlei Sachen in der Stadt und in den Dörfern und durch Verkauf von Krämerwaren nicht geringer Schaden und Abbruch an der Maut ergibt. Darum untersagen wir namentlich den jetzigen und künftigen Juden und Jüdinnen und wollen das so haben, weil in der Stadt P. zweimal freier Wochenmarkt ist, dass sie fürder in der Stadt oder in den Dörfern keine Krämerwaren mehr in die Dörfer tragen noch auch einkaufen, mit Ausnahme von Schlachtvieh; namentlich aber wird dies ausgenommen, wenn Christen, Städter und Dorfbewohner, nach einem Juden oder einer Jüdin senden, um ihnen Waren ins Haus zu bringen oder ihnen etwas zu verkaufen oder mit ihnen zu tauschen. Dann und in dieser Weise sollen sie ermächtigt sein, im Hause zu verkaufen, aber anders nicht, unter Strafverfall von 1) Prossnitzer Chronik ed. d’Elvert (siehe S. 26 Anm. 1) S. 348. 2) Faktor a. a. 0. Anhang. ״) p. 145 a. 4) 23. Privilegium Punkt 7 (in böhmischer Sprache) abgedruckt bei Faktor a. a. 0•

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