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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1921-01-01 · XIV. (1921) · page 192

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XIV. (1921)
Date
1921-01-01
Page
– (sequence 192)
Language
German
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184 will sagen, dass er auch bei der eigenmächtigen Verschüttung des Gichon gleichsam von Gott verlassen war. Auch der alte Verfasser des פירט von הושענא רבא (beginnend mit למק תמים) muss diese Auffassung geteilt haben. Im Buchstaben He sagt er von Chiskija: המכריז תשובה לצאנך, אז בבוא מחרף סתם ״ עימת מיםEr rief auf das Volk zur Busse, und als der Gotteslästerer herankam, verschüttete er die Wasserquellen.״ Der synagogale Sänger rechnet hier offenbar die Verschüttung der ״Wasserquellen״ zu den Verdiensten des Königs. Wie lässt sich diese Auffassung in Einklang bringen mit der Gemarastelle, wo die Verschüttung der Quelle von den Weisen Israels getadelt wird? Es ist klar, dass auch nach seiner Auffassung nur das סתם מי גיהק missbilligt wurde, während seine Worte סתם עימת מים sich auf die Verstopfung der anderen Wasserquellen (Vers 8 u. 4) bezieht, welche auch von den Weisen Israels gebilligt wurde und den Verdiensten Chiskijas angereiht werden darf. In אבות דד נתן II wird im Gegensatz zu unserer Gemara die Verschüttung der Gichonquelle־*"dem Chiskija als eine verdienstliche Tat angerechnet: הסכימה דעתו לדעת המקום. Um diesen Widerspruch auszugleichen — die betreffende Stelle scheint auch sonst textlich nicht ganz einwandfrei zu sein — ist wohl die Vermutung gestattet, dass dort ursprünglich von der Verschüttung der anderen Quellen die Rede war und dass ein Abschreiber, dem unsere Gemarastelle vorschwebte, aus סתם מימי מעוגות das ihm geläufigere סתם מי ניחון gemacht hat. Wenn man sich nun die Frage vorlegt, warum die Ver- Schüttung der anderen Quellen dem König als ein Verdienst, die Verschüttung der Gichon quelle als ein Vergehen angerechnet wird, so muss vorher vor allem klar gelegt werden, weshalb die Ver- Schüttung einer Quelle als eine verbotene Tat angesehen werden kann. Da scheint mir nun, dass eine solche Handlung unter das Verbot von בל תשחית fällt. Einen Beweis hierfür erblicke ich in der Stelle 2. Kön. 3, 19, wo die Verschüttung von Quellen im Zusammenhang mit der Vernichtung von Fruchtbäumen genannt wird. (Vgl. Rambam הקדמה לפירוש המשנה u. Ramban 5. M. 20,, 19.) Dort, wo eine Kriegsnotwendigkeit vorliegt, ist auch das Umhauen von Fruchtbäumen gestattet. (Vgl. Sifre zu 5. M. 20,19 und Raschbam ebends.) Die Verschüttung der anderen Quellen

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