Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XIV. (1921)
- Date
- 1921-01-01
- Page
- – (sequence 158)
- Language
- German
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150 *) Von ראב״׳ן wird auf den Zusammenhang zwischen dem Grundsatz איגלאי מילתא למפרע ®®d den Begriff ברירה hingewiesen; er sucht den scheinbaren Widerspruch in der Ansicht von R. Jochanan, der den Grundsatz von ברירה nicht anerkennt, auszugleichen. ד) Man vergleiche auch die Stelle '״אy פסחי□ מ״ן » wo es heisst: א״ך אבהו ארשב״ל לגבל-ולתפלה ולנטילת ידים ד' מילין. 8) Zu der Methode der Folgerung vgl. auch die Boraitha כל מקום שנאמר עד הרי כאן שנים עד שיפרוט לך הכתוב אחי : סיטהל״א ע״ב. 9) E. Lakisch steht hier im Gegensatz zu Samuel, der den Ausspruch tut: כל היושב בתענית נקרא חיטא• Wir dürfen deshalb doch R. L. nicht als unbedingten Anhänger der Askese betrachten. Sie ist für ihn nur ein Mittel zum Aufstieg, und ein besseres und wirksameres Mittel ist die Beschäftigung mit der Lehre. Deshalb darf der Thoragelehrte sich nicht der Askese hingeben. 10) Man vergleiche hiezu auch die Stelle נדרים מ״ה ע״א und die Bemerkung des די״ן , wonach die Meinung von R. Jochanan, der die Ansicht von R. Jose dahin interpretiert, dass bei Herrenloserklärung, ebenso wie bei der Schenkung* erst der Übergang in den Besitz eines andern die rechtlichen Wirkungen zur Folge hat, als widerlegt erscheint. ״) Dieselbe Kontroverse zwischen R. Jochanan und Resch Lakisch findet sich in etwas anderer Form auch im Babli. (פסחים ל״ץ ע״א.) 12) S. hiezu auch die Ausführungen des ר״ן in לנדרים כ״ב ע״ב aus denen hervorgeht, dass auch einzelne von den Dezisoren bezüglich der Lösbarkeit von Schwüren einer erschwerenden Ansicht zuneigen. 18) Im Jeruschalmi wird hier und auch in 'הלכה ך ausgeführt, wie der Begriff von אסור כולל 'in Bezug auf Schwüre aüfzufassen ist. u) Die Frage von קני[ פירות wird auch mit der Frage von ברירה Zusammenhang gebracht; s. Tosaphot 1 גטין מ״ח ע״אmd פנו יהושע das. iS) Ein praktischer Unterschied ergibt sich besonders, wenn durch das Feuer ein Mensch umgekommen ist. Nach R. Lakisch ist der Brandstifter nur schuldig, wenn er das Feuer unmittelbar an den Menschen gebracht hat. Nach R. Jochanan jedoch, nach dem das Feuer als ״Pfeil“ gilt, ist er auch dann schuldig, wenn das Feuer ohne das Hinzukommen einer äusseren Ursache bis zu dem Menschen gelangen konnte. Konnte es nur bis zu ihm gelangen» wenn es durch den Luftzug (רוח מצויה) gefördert wurde, so ist der Täter zwar schadenersatzpflichtig, aber nicht des Todes schuldig. War ein ungewohnlich starker Wind (רוה שאינה מצויה) dazu nötig, so fällt auch die Schadenersatzpflicht weg. *s. hierüber מ הרש״ א zu תוספות סנהדרין ע״ז ע״א וד״ה שסוף חמה. ‘6) Gegen den Begriff יאוש טעות liesse sich ein wenden, dass ja ואןש immer einen Irrtum voraussetzt; denn wenn z. B. der Verlierer eines Gegen- Standes gewusst hätte, dass ein ehrlicher Finder ihn zurückbringen würde, so würde er ihn nicht aufgegeben haben. Dies ist aber insofern nicht richtig, als der tatsächliche Zustand, auf Grund dessen יאוש erfolgt ist, bestanden hat; denn wenn jemand auf der Strasse einen Gegenstand verliert, ohne dass