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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1921-01-01 · XIV. (1921) · page 157

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XIV. (1921)
Date
1921-01-01
Page
– (sequence 157)
Language
German
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149 Anhang. Anmerkungen zu Kapitel 2. ג) Die Verwarnung eines Verbrechers ist nach talmudiachem Recht deshalb notwendig, weil nur dadurch festgestellt werden kann, ob der Täter die Tat mit dem vollen Bewusstsein der Verantwortlichkeit und der Folgen begangen hat. Die Verwarnung kann sowohl durch die Zeugen selbst geschehen als durch andere, sogar durch solche, die zur Zeugenaussage unfähig sind, wenn nur fähige Zeugen anwesend sind. Es muss auch die Gewissheit bestehen, dass der Täter die Warnung richtig aufgefasst hat, und er muss deshalb erwidern: ״leb tue es dennoch. (אני עושה p ע*, מ)♦“ 2) Im Jeruschalmi (פסחי□ פ" י ה״ו־ן) wird bezüglich des Grundsatzes מצות צריכות כוינה Besch Lakisch eine andere Ansicht zugeschrieben als im Babli. Der Widerspruch lässt sich vielleicht auf Grund der von 211 יפה עעיס ר״ה כ״ח ע״א geäusserten Ansicht beseitigen, dass auch nach der Auffassung מצות צריכות כוונה dort, wo das ganze Milieu auf die Absicht der Erfüllung der מציה hindeutet, die כוונה fehlen kann, so wie es dort heisst: סביון שהיסב .חזקה שכיוון ף Der Grundsatz אין מעבירין על המצות ist nach Tosaphot (יומה ל“נ ע״א) nur dann anwendbar, wenn man alle in Betracht kommenden Gebote erfüllen muss. Wenn es sich aber darum handelt, dass von zwei Geboten etwa überhaupt nur eins erfüllt werden kann, so würde .der Grundsatz תריר ושאינך תדיר תדיר קודם zar Geltung kommen. 4) Dass es sich bei dem Ausspruch von R. Lakisch nur um eine Ein- Schränkung des Prinzips: עשה דוחה לא תעשה handelt, ist aas den einschlägigen Stellen zu ersehen. So wird מיר מ״א ע״א von dQJ® Gebot gesprochen, dass der Aussätzige nach III. B. M. 14,9, das Haar von seinem ganzen Körper, also auch das Barthaar, mit dem Scheermesser zu entfernen hat, wobei das Verbot III. B. M. 19, 27 verletzt wird; und es wird die Frage erörtert, ob die Entfernung des Haares auch mit einem anderen Instrument geschehen könnte. Diese Frage wird jedoch verneint, denn, so argumentiert der Talmud, wäre dies zulässig, so dürfte nach dem Grundsatz von Resch Lakisch das Scheermesser gar nicht zur Anwendung kommen, weil ja dann eine Erfüllung des Gebots ohne Verletzung des Verbots möglich wäre. 5) Zu שבת ע״ך ע״א bemerkt Rasch!, dass die שיעורין nttr fä* חייב חטאת Voraussetzung sind; das Verbot gilt aber auch dann, wenn der שיעור nicht erreicht ist. Danach gilt der Grundsatz ההורה p חצי שיעור אסור a«ch für die Sabbatgesetze, wo z. B. für das Verbot des Tragens von einem Besitzkreis in den andern ein bestimmtes Mass Voraussetzung ist. Dieser Ansieht ist auch מיג) הגהות אשרי Anfang des פרק המוציא) anc* ebenso משגה לסלך zu רמב״ם פ״יח מהל, שבת. Anders dagegen חכם צבי y״g *שאנת יין •סי אריה סי, פ״א wird nachgewiesen, dass der Grundsatz bei dem Verbot von בל יראה keinesfalls anwendbar sei.

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