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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1921-01-01 · XIV. (1921) · page 132

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XIV. (1921)
Date
1921-01-01
Page
– (sequence 132)
Language
German
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X ±24 Stimmenzahl für die Verurteilung vorhanden ist)? Warum aber versucht man durch eine nochmalige Diskussion eine Entscheidung herbeizuführen? Damit das Urteil nicht unsicher ■erscheine.״ ß. S. b. L. schweigt hiezu. g. שבועה שאוכל ככר זה היום ועבר היום ולא אכלה די ודל דאמרי תרווייהו אינו לוקה די אמר אינו לוקה משום דהוי לאו שאץ בו מעשח וכל לאו שאין בו מעשה אין לרקין עליו דל אמר אינו לוקה משום דהוי התראת ספק וכל התראת ספק לא שמיה התראה (מכות מ״ו ע״ב). ״Wenn jemand schwört ״ich werde dieses Brot heute essen״, und der Tag ging vorüber, ohne dass er es gegessen hat, so sagen ß. J. und ß. L. beide, dass er die Geisselstrafe nicht erhält. R. J. begründet es damit, dass die Übertretung nicht mit einer Tat verbunden ist und eine solche Übertretung nicht die Geisselstrafe nach sich zieht. R. L. sagt: Die Verwarnung bei einer solchen Übertretung ist eine derartige, dass ihr Erfolg . nicht sicher ist; eine solche Verwarnung aber ist nicht gillig.“ Über den Begriff (התראת ספק) haben wir schon gesprochen. (S. 9fl.) Im Talmud wird mit dieser Kontroverse auch die von קיימו ולא קיימו und בטלו ולא בטלו in Zusammenhang gebracht, die Frage nämlich, ob bei der Übertretung eines Verbots, zu deren Wiedergutmachung die Thora die Erfüllung eines Gebots angeordnet hat, die Unterlassung dieser Erfüllung schon genügt, damit die Geisselstrafe eintritt (קיימו ולא קיימו), oder ob sie erst dann eintritt, wenn der Täter die Erfüllung des Gebots durch eine Handlung unmöglich gemacht hat. R. J. huldigt der letzteren Anschauung, während R. S. b. L. die erstere vertritt1). b. כי- אחא רבץ אמר חייבי: מיתות שוגגץ מע ל״ם דפטורין כי פליגי בחייבי מלקיות שוגגין ודבר אחר די-אמר חייב חייבי מיתות אתקיש חייבי מלקיות לא אתקיש דל אמר סמור בפירוש. רבתה תורה. חייבי מלקיות כחייבי מיתות כתובות ל״ה ע״א>.); *Bei denen, die unabsichtlich ein Verbrechen begehen, worauf die Todesstrafe steht, ist die allgemeine Ansicht, dass -sie von einer etwa damit verbundenen Schadenersatzpflicht frei sind. Die Frage ist, ob dies auch bei der Übertretung eines mit Geisselstrafe bedrohteil Verbrechens der Fall ist. R. J. sagt: In diesem Falle ist er ersatzpflichtig; denn nur bei den todeswürdigen Verbrechen 1).S. auch Anhang Anm. 21. 1

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