Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XIV. (1921)
- Date
- 1921-01-01
- Page
- – (sequence 133)
- Language
- German
- Belongs to
- journal volume
- OCR quality
- 93% known words query
- IRI
…/3486266-3486289--5656-3492028- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
125 ist in dieser Hinsicht von der Thora absichtliche und unabsichtliche Uebertretung gleichgestellt. R. L. sagt: Er ist auch in diesem Falle frei; denn die Thora hat auch hier beide Arten der Uebertretung gleichgestellt.64 In der Strafgerichtsbarkeit gilt der allgemeine Grundsatz: ״Die grössere Strafe hebt die kleinere auf.“ (״(קם ליד. בדדבה מעידן Wer zur Todesstrafe oder £ur Geisselstrafe verurteilt wird, hat niemals gleichzeitig Schadenersatz zu leisten. Bei Verbrechen, auf welche die Todesstrafe gesetzt ist, tritt diese Befreiung auch dann ein, wenn das Verbrechen unter Umständen geschah, die eine Verurteilung zum Tode ausschliessen. Wo es sich um die Geisseistrafe handelt, sind für den Fall der unabsichtlichen Uebertretung die Ansichten von R. J. und R. L. geteilt. Die ganze Frage wird auch ausführlich im Jeruschalmi (תרומות גפ״ו ה״א erörtert. i. איתמר חסמה בקול והנהיבה בקול די אמר חייב דל אמר פטור די אמר חייב עקימת פיו הוי מעשה דל אמר פטור קלא לא הוי מעשה (ב״מ י צ׳ ע״ב). ״Wenn jemand das Vieh durch Zuruf (beim Dreschen) am Fressen gehindert hat, oder wenn er durch Zuruf Tiere von zweierlei Art gemeinsam ,!geführt hat, so sagt R. Jochanan: Er ist schuldig. R. L. sagt: Er ist frei. R. J. sagt, er ist schuldig; denn das Verziehen der Lippen (beim Sprechen) ist eine Tat. R. L. sagt, er ist frei; denn Sprechen gilt nicht als Tat.** Die Meinungsverschiedenheit beruht auf dem Prinzip, dass die Geisselstrafe bei der Uebertretung eines Verbots nur dann verhängt wird, wenn diese Uebertretung eine Tat in sich schliesst. (לאו שאין בו מעשה אין לוקין עליו). In Tosaphot z. St. wird die Frage aufgeworfen, dass ja R. Lakisch selbst an einer anderen Stelle (מכות ט״ז ע״א) diese Voraussetzung gar nicht anerkennt und die Anwendung der Geisselstrafe auch da für zulässig erachtet, wo keine wirkliche Tat geschieht. Die Antwort läutet, dass in der Tat B. L. hier nicht seine eigene Meinung sagt, sondern im Sinne dessen spricht, der eine Tat als notwendig bezeichnet1). k. ר' יוסי בשמד זעיוא איתפלנון די ורשב״ל ד יוחנן אמר הורגין על החזקות ורשב״ל אמר אין הותין על החזקות ר יוסי ברבי בון בשם ר זעירא כל ') s. auch לחם משנה •יי רמב״ם פ‘ י״ח מהל' סנהדרין ה“ב da8-> *»»«י רמב״ם פרה י״ג מהל' שכירות הל‘ ב׳ und מניר משנה ®»d לחם משנה