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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1921-01-01 · XIV. (1921) · page 129

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XIV. (1921)
Date
1921-01-01
Page
– (sequence 129)
Language
German
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in man ihn ausführen. Er vergleicht, wie der Talmud erklärt, seinen Zustand mit dem eines Schlafenden, der zwar nicht aktionsfähig, aber rechtsfähig ist. B. Jochanan dagegen sagt, man muss warten, bis er wieder bei vollem Verstand ist; er vergleicht ihn mit einem Geistesgestörten. Im Jeruschalmi ist-die Überlieferung umgekehrt: ßesch Lakiseh vertritt dort die Ansicht, die im Babli ßabbi Jochanan ausspricht. Die Dezisorenג) entscheiden wie ß. Jochanan, entsprechend der Version des T. Babli2). 1. קדש אשדל בעולם ד יעקב בר אחאי איתפלגון די ורשב״ל רי אמד הושש לכל הנשים דל אמר אינו חושש לבל הנשים (ירו׳ שבת פ*ו ה״א.) ״Hat sich jemand irgend eine Frau durch einen Bevollmächtigten anheiligen lassen (und weiss nicht, wer sie ist und wo sie ist), ß. Jakob bar Achai sagte, hier streiten R. J. und B. L.: R. J. sagte: Er muss bei allen Frauen befürchten (,es könnte eine Verwandte der ihm Angetrauten sein und darf sie nicht heiraten), ß. Lakiseh sagte: Er braucht dies nicht zu befürchten.4״ Im Babli 3) wird nur die Ansicht von R. Jochanan mitgeteilt, gegen welche B. Lakiseh Ein wände erhebt; die gegenteilige Ansicht von ß. L. wird nicht erwähnt. Auf die Bedeutung des Ausspruches haben wir bereits in der Einleitung zu diesem Kapitel hingewiesen. 3. Prozess- und Strafrecht. a. אמר דיל עדים החתומים על השטר נעשה כמי שנחקרה עדותן בב״ד (כתובות י״ח ע״ב.) ״ß. L. sagte: Wenn Zeugen eine Urkunde unterzeichnet haben, so ist es so, als ob ihr Zeugnis vom״ Gericht geprüft worden wäre.4״ Für den Zeugenbeweis gilt allgemein der Grundsatz, dass die Aussage mündlich vor Gericht zu machen ist (מפיהם ולא מפי כתבם). Dass der Beweis durch die Unterschrift als zureichend betrachtet wird, ist nach Maimonides 4) eine fcalmudische Institution, und dieser Ansicht scheint auch der Verfasser des Schnlehan Arucb zu sein5). ף s. z. b. רמב״ם הל* גרושי! פ״ב חל‘ ט״ן *) S. Anhang Anm; 18. נזיר י״ב ע״א ף הלכות עדות פ*׳ג ה״ד (4 ח**מ סי* כ״ח סעיף י״ב ף

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