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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1921-01-01 · XIV. (1921) · page 123

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XIV. (1921)
Date
1921-01-01
Page
– (sequence 123)
Language
German
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IRI
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115 Zeit wachsenden Früchte dein Käufer gehören (דקל לפירותיו), ist der Verkauf gütig, weil doch das Grundstück bereits vorhanden ist. Deshalb kann jemand die Zehnten seines Getreides, das noch gar nicht gewachsen ist, nicht verkaufen. Er kann sich aber beim Verkauf des Feldes das Recht auf die Zehnten Vorbehalten, weil wir in diesem Falle sagen, es ist so, als ob er sich den Teil des Feldes, wo der Zehnt wachsen wird, Vorbehalten hätte. ImBabli1) wird diese Bestimmung bezüglich des Zehnten in etwas anderer Form ebenfalls aus einer Boraitha zitiert, und Resch Lakisch knüpft daran die Bemerkung: אמר דל זאת אומרת המוכר בית לחביוו ואמר לו ע־מ שדיוטא העליונה שלי דיוטא העליונה שלו ״R. L. sagte: Daraus ist zu entnehmen, dass, wenn jemand beiin Verkauf seines Hauses an seinen Nächsten die Bedingung stellt, dass das (mit einem Gelände eingezäunte) Dach ihm gehören soll, es ihm verbleibt.“ Da das Dach schon an und für sich ihm verbliebe, so bezieht sich, wie dort weiter bemerkt wird, der Vorbehalt darauf, dass er von dem Dache aus Vortritte2) über den Hofranm des Käufer^ errichten oder ein weiteres Stockwerk darauf bauen darf. R. Lakisch schliesst also: Ebenso wie man eine Sache, die noch nicht existiert, nicht verkaufen kann, so kann man auch einen Luftraum nicht verkaufen; der Verkauf kann vielmehr auch nur so stattfinden, dass er ihm an dem Hof ein Eigentumsrecht in dem Sinne gibt, dass er über den Hofraum Vortritte errichten darf3). Der Luftraum an' sich würde als eine nicht konkrete Sache (דבר שאין בו ממש) nicht Gegenstand des Verkaufs sein können. k. ועי שור שהיה יוצא לימקל ובמצאו עדיו זוממין די אמר כל הקודם בו זכה דל אמר ייאוש מעות הוא וכן עבד היוצא ליהרג ונמצאו עדיו זוממין די אמר זכה בעצמו דל אמר ייאוש מעות הוא (ירד ב״ק פ״ד ה״ח). ״Wenn ein Stier zur Steinigung hinausgeführt wird und seine Zeugen werden der falschen Aussage überführt, so sagM^Jochanan: Wer zuerst kommt, kann von ihm Besitz ergreifen. Ä, L. sagt: Das Aufgeben def Eigentums seitens des Eigentümers war ein ס״ג ע״א (י v . 2) ץיןין sind Verbauten asufcStein oder Holz, die über den Hofraun» des anderen vorstehen. *) S. Babbenu Ascher z. Si n- Baxnbam. -

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