Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XIV. (1921)
- Date
- 1921-01-01
- Page
- – (sequence 121)
- Language
- German
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113 in seine Hand gekommen. (בהתירא אתא לידיה). Bei einem gestohlenen oder geraubten Gut dagegen ist die Frage eine strittige, weil hier der Gegenstand auf verbotene Weise in seine Hand gekommen ist (־.(באסוראאתא לידיה Auch nach der Ansicht, dass יאוש in diesem Falle den Übergang des Eigentums zur Folge hat, ist dies nur eine rabbinische Anordnung, die getroffen wurde, um den Zurückkehrenden die Busse zu erleichtern (1 (מפני תקנת השבים). Besch Lakisch erkennt also diesem Prinzip, das anderwärts verschieden!- lieh angewendet wird, auch hier Geltung zu. f. אמד דל הקובע זמן לחבירו ואמר לו פרעתיך בתוך זמני אינו נאמן ולואי שיפרע בזמנו (ב״ב ה, ע״א.) ״R. L. sagte: Wenn jemand einem eine Frist festgesetzt hat und dieser sagt, er habe ihm innerhalb der Frist bezahlt, so ist er nicht beglaubt. Möchte er zur Frist bezahlen lu An verschiedenen Stellen macht R. S. b. L. psychologische Voraussetzungen zur Grundlage halachischer Bestimmungen; wir werden noch Gelegenheit haben hierauf zurückzukommen. g. איתפלנון די ודל רי אמר אדם זוכה להכירו במציאה ודל אמר אין אדם זוכה להכירו כמציאה (ירו׳ פאה פ״ד ה״ו ביימ פ׳א הייה.) ,,R. J. und R. L. streiten: R. J. sagt: Es kann jemand für einen anderen von einem Fundgegenstand Besitz ergreifen. R. Lakisch sagt; Niemand kann für einen anderen von einem Fundgegenstand Besitz ergreifen.“ Die Frage wird auch im Babli (ב*מ ט ע״ב י׳ ע״א) erörtert. Als Begründung für die Ansicht, die hier R. L. äussert, wird angegeben, dass man nicht für jemanden Besitz ergreifen kann, wo dadurch für dritte ein Nachteil entsteht. (תופס לבעל חוב במקום שהב להבירו). Die Ansicht von R. Jochanan wird damit begründet, dass er ebensogut, wie er von dem Gegenstand für sich selbst Besitz ergreifen kann, es auch für den anderen tun kann. (מגו דזכי לנפשיה זכי נמי לחבריה). b; הפקיר לבהמה אבל לא לאדם לגדם אבל לא לישראל לעשירים אבל לא לעניים ד״היאין הפקדו הפקר לאדם אבל לא לבהמה לישראל אבל לא לגויים לעניי אותה העיר אבל לא לעניי עיר אחרת פלוגתא דדי ורשב״ל ע״ד דדי הפקרו הפקר ועל דעתיה דרשב״ל אין הפקת הפקר (ירושלמי פאה פ״ו ה״א). ג) S. ב״ק ס״א ע״א Jahrbuch der J. L. G. XIII. S