Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XIV. (1921)
- Date
- 1921-01-01
- Page
- – (sequence 119)
- Language
- German
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111 Die hier behandelte Halaeha gehört zu den drei Streitfragen, bei denen im Gegensatz zu der sonstigen Praxis bei Kontroversen zwischen R. Jochanan und R. Lakisch, wie R. Lakisch entschieden wird 1). b. ר״י ור״ל דאמרי תדווייהו מלוה על פה גובה בין מן היורשין בין מן הלקוחות (קדושין י״ג ע״ב.) ״R. J. und R. L. sagen beide: Ein nach mündlicher Verabrednng gegebenes Darlehen kann sowohl von den Erben als von den Käufern eingezogen werden/4 Dieser Ausspruch beruht au! dem Grundsatz, dass jedes Darlehen, auch wenn es nicht auf einen Schuldschein hin (בשמד) gegeben ist, eine gesetzliche Generalhypothek bedeutet, so dass also der Gläubiger sich auch an die Immobilien halten kann, die der Schuldner nach Aufnahme des Darlehens verkauft oder vererbt hatte. (שיעבודא דאוריתא.) Der Ansicht von R. J. und R. L. steht die von Rab und Samuel entgegen2). Die ganze Frage wird auch von den späteren Amoraim eingehend erörtert. c. אמר ר״י דית מעות קונות ומ״מ אמרו משיכה.קונה גזירה שמא יאמר לו נשרפו חמיך בעליה ור״ל אמר משיכה מפורשת מן התורה (ב״מימ״ז ע״ב.) ״R. J. sagte: Von der Thora aus bildet das Bezahlen des Kaufpreises den Zueignungsakt*, warum aber haben die Weisen gesagt, dass erst durch das Ansichziehen die Besitzergreifung vollzogen wird? Weil wir befürchten, der Verkäufer möchte zu dem Käufer sagen, dein Weizen ist im Speicher verbrannt (d. h. er wird sich bei einem etwa ausbrechenden Brande nicht um die Rettung bemühen). R. L. aber sagt: Das Ansichziehen ist in der Thora erwähnt.44 Eine Kontroverse, die für die Form der Eigentumsübertragung überhaupt von grosser Bedeutung ist. Nach Bechoroth 13b bezieht sich die Ansicht von R. Jochanan nur auf die Eigentumsübertragung von einem Juden auf einen Juden; bei dem Erwerb von einem Nichtjuden bewirkt auch nach ihm das Ansichziehen die Eigentumsübertragung. Ebenso ist nach R. Lakisch bei dem Nichtjuden die andere Form der Eigentumsübertragung, die Bezahlung, masagebend. Für die Praxis entscheidet R. Tarn wie R. Jochanan» l) יבמות ל״ו ע״א ב״ב קע״ה ע4,ב ר•