Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XIV. (1921)
- Date
- 1921-01-01
- Page
- – (sequence 118)
- Language
- German
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110 nur für den Augenblick seiner Not steuert, sie soll vielmehr für ihn eine dauernde Hilfeleistung bedeuten. |■ 111. Rechtswesen. Auf dem Gebiet des Rechtswesens sind die Aussprüche, die von Resch Lakisch überliefert sind, sehr zahlreich. Besonders sind einige sehr wichtige Bestimmungen über Urkunden von ihm zu verzeichnen, so dass wir vielleicht die Vermutung wagen dürfen, dass in jener Zeit das Urkundenwesen eine grössere Ausdehnung genommen hat. 1. Zivilrecht. a. מכר בן בחיי האב ומת הבן בחיי האב ר״י אמר לא קנה לוקח ודל אמר קנה לוקח די אמר לא קנה לוקח קנין פירות כקנין הגוף דמי ור״ל א0ר קנה לוקח קנין פירות לאו כקנין הגוף דמי (יבמות ל״ו ע״ב ובשאר דוכתי.> ״Hat der Sohn die Güter, (die ihm der Vater für die Zeit nach seinem Tode zugeeignet, deren Nutzniessung er sich aber für die Zeit seines Lebens Vorbehalten hat) bei Lebzeiten des Vaters verkauft und ist dann vor seinem Vater gestorben, so sagt R. J., der Käufer hat die Güter nicht erworben, während R. L. sagt, dass er sie erworben habe. R. J. sagt nämlich, dass die Erwerbung des Nutzniessungsrechts der Erwerbung des Besitzrechts gleichzustellen ist, während Resch Lakisch dies bestreitet.“ Die Frage, ob das Nutzniessungsrecht auch ein Besitzrecht einschliesst oder nicht, bildet, wie an verschiedenen Stellen des Talmud gezeigt wird1), schon den Gegenstand der Kontroverse zwischen Tanaiten. R. Meir ist der ersteren Ansicht, während R. Jehuda der letzteren zuneigt. Auch Rabbi betrachtet (nach ב״ב קל״ן) das Besitzrecht als nicht miteingeschlossen. Die Formulierung des Prinzips geht jedenfalls auf R. Jochanan und Resch Lakisch zurück. Auch bei den späteren Ämoraim wird das Problem noch weiter erörtert; so ergibt sich aus einer Äusserung von Abaje2), dass er der Ansicht von R. Lakisch beipflichtet 3). *).גטין ם"ח ע״א׳ ב״ק צ, ע״א. ב״ב 5ןל“ז ע״א .גטין ט״ח ע״א(’ ף S. Anhang Anm. 14.