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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1921-01-01 · XIV. (1921) · page 115

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XIV. (1921)
Date
1921-01-01
Page
– (sequence 115)
Language
German
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10? den Zähnen oder am Gaumen Zurückbleiben, zu der Olivengrassä hinzugerechnet werden. Die Ansicht, dass die Speise erst in das Innere, in die Eingeweide gekommen sein muss, wenn der Begriff des Essens erfüllt sein soll, entspricht dem Zug zum Konkreten, den wir als charakteristisch für die Lehrmeinnng von Besch Lakiseh überhaupt bezeichnet haben. d. רב ודבי חביבא ודי דאמרי אפשר לסוחטו אסור שמואל ודש בר רבי ודל סברי אפשר לסוחטו מותר (חולין ק״ח ע״א.) ״Rab, R. Chänina und R. Jochanan sagen: Wenn Erlaubtes durch Vermischung mit einer verbotenen Substanz verboten wurde, und jonan könnte das Verbotene wieder daraus entfernen (z. B. dadurch, dass die Mischung in ein grosses Gericht käme, bei welchem die verbotene Substanz nicht mehr hinreichen würde, um einen Geschmack zu geben), so bleibt das Erlaubte dennoch verbaten; Samuel, R. Simon bar Rabbi und R. Lakiseh dagegen erklären es in diesem Falle für erlaubt.“ 4. Acker gesetze. a. ושביל אמר יל שהאור מהלך תחתיו אינו חייב בחלד. ואין אומרים עליו המוציא למ״ה ואין אדם יוצא בה י״ח בפסח (ירו, חלה פ״א ה״ג.) ״R. S. 1). L. sagte: Was (in der Pfanne) über dem Feuer gebraten wird, ist frei von der GhallapHicht, man spricht darüber nicht den Segen המוציא, und man kann damit der Pflicht des Mazzagenusses am Pessach nicht genügen.“ v) * . b. המסריח בריו של חבירו שלא מדעתו די אמר נטבל רשב״ל אמר לא נטבל (ירו, מעשרות פ״ז ה״ג.) ״Wenn jemand den Getreidehaufen eines anderen ohne dessen Wissen worfelt, so wird das Getreide dadurch nach Ansicht von R. J. zehntpflichtig, nach R. Lakiseh jedoch nicht.“ Nach מעשרות פ״א מ״ו beginnt die Zehntpflicht für Getreide mit dem Worfeln; von da an ist auch ein zufälliger Genuss (איילת עראי) vor dem Verzehnten verboten. Hier wird die Frage erörtert, ob auch das Worfeln eines andern diese Zehntpflicht begründet, oder ob die Handlung des Besitzers oder wenigstens seine Zu- Stimmung erforderlich ist. *) S. Anhang Amn. 11.

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