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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1921-01-01 · XIV. (1921) · page 114

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XIV. (1921)
Date
1921-01-01
Page
– (sequence 114)
Language
German
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IRI
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106!Teste erlaubt1). Nach der anderen Auffassung ist der Grund der Ansicht von R. J., dass er befürchtet, die Herrenloserklärung würde nur als Vorwand benutzt werden, um sich vor dem Verlust des Ghamez zu schützen, während R. L. diese Befürchtung nicht hegt. .(לא השש להערמה) 3. Speisegesetze. a. די ודל דאמרי תרוייהו כל אסורין. שבתורה בין במינן בין שלא במינן בנותן טעם (פסחים ביט ע״ב ובשאר דוכתי). ,3♦ J- und R. L. sagen beide, dass bei sämtlichen von der Thora verbotenen Speisen, die mit Erlaubtem, sei es von derselben oder von einer anderen Art vermischt wurden, die Mischung nur dann verboten ist, wenn sie einen Geschmack verleihen.44 b. אמר דל נותן טעם לפגם שאמיץ" אין אומר קדירה זו הסירה מלה יתירה מלח אלא השתא מיהא הא פגמא (ע״ו ס״ז ע״א.) ״Rsagte: Wenn man gesagt hat, dass ein mit einer verbotenen Substanz vermischtes Gericht dann nicht verboten ist, wenn die verbotene Substanz einen schlechten Geschmack gibt, so ist dies nicht etwa so zu verstehen, dass man zuerst untersuchen^ müsste, ob das Gericht bei Hiuzufügung oder Verringerung von Salz wohlschmeckend wäre, es wird vielmehr nach seinem jetzigen Zustand beurteilt*4 Die Ansicht von R. L. wird auch noch in einer anderen (erschwerenden) Form überliefert; diese Form ist aber die vom Taünud als Norm angenommene. c. חלקו (לאבר מן החי) מבחוץ פטור מבפנים ר״י אמר חייב ודל אמר פטור די אמר חייב הרי נהנה גרונו בכזית ודל אמר^פמור אכילה במעיו בעינן וליבא (חולין ק״ג ע״ב.) ״Hat er das von einem lebenden Tier getrennte Glied vor dem Genuss geteilt, so ist er frei. Hat er es im Munde (vor den! Verschlucken) geteilt, so erklärt ihn R. Jochanan für schuldig^ denn ,.sein Schlund hat eine Olivengrösse genossen‘4; R. Lakisch aber erklärt ihn für frei: wenn es ein ״Essen“ sein soll, so muss es in sein Inneres gekommen sein.44 Derselbe Grundsatz wird auch in einem weiteren Falle von R. L. vertreten bei der Frage, ob auch die Speisereste, die zwischen l) S. auch tf'y נדרים u* Anhang Anm. 10.

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