Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XIV. (1921)
- Date
- 1921-01-01
- Page
- – (sequence 113)
- Language
- German
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105 ״EL J. b. Abba sagte im Namen von R. L.: Ein Thoragelehrter darf nicht fasten, weil er dadurch seine göttliche Beschäftigung beeinträchtigt.“ R. L. misst also dem Fasten einen relativen Wert bei. Der erste Ausspruch bezieht sich wohl auf die Masse des Volkes; für diese wird die Askese gebilligt. Für den Thoragelehrten dagegen, der seine Zeit höheren Zwecken widmet, findet er sie nicht gerechtfertigt 1). c. תמן תנינן כתב ע״ג בתב פטור רי ודל דאמרי תוווייהו והוא שכתב דיו ע״ג דיו וסיקרא ע־נ סיקרא אבל אם כתב דיו ע״ג סיקרא וסיקרא ע־ג דיו חייב (ירושלמי נטין פ״ב ה״ג.) ״Wenn man am Sabbat Geschriebenes überschreibt, so ist man von Strafe frei. R. J. und R. L. sagen aber beide, dass dies nur der Fall ist, wenn man mit Tinte auf Tinte oder mit Röthel auf Röthel schreibt. Schreibt man dagegen mit Tinte auf Röthel oder umgekehrt, so ist man schuldig.“ d. צורת פתח שאמרו ר, ינאי בי רבי ישמעאל בשם ר״ל ציר ובן ציר לא יהא מחוסר אלא דלת (ירו, עירובין פ״א היא.) ״R. Jannai sagte im Lehrbause des R. Ismael im Namen von R. L.: Wenn man von der Form des Eingangs gesprochen hat, so ist dabei das Vorhandensein der Türangel und einer Einhakstelle für die Türangel vorausgesetzt, so dass nur die Türe selbst fehlt.“ e. הבקיד חמצו בי״ג אחר הפסח מהו ר״י אמר אסור דל אמר מותר ירד פסחים פ״ב היב).) ,.Wenn jemand sein Cliamez am 13. Nissan für herrenlos erklärt, so ist es nach der Ansicht von R. Joehanan nach Pesach zur Nutzniessung verboten; R. L. aber erklärt es für erlaubt.“ Im Jeruschalmi werden für die Kontroverse zweierlei Begründüngen gegeben. Nach der einen Auffassung folgt R. J. der Ansicht von R. Jose, dass ein Gegenstand, den man für herrenlos (הפקר) erklärt, erst dann dem Verfügungsrecht des Besitzers entzogen ist, wenn ein anderer davon Besitz ergriffen bat, während R. L. der Ansicht von R. Meir folgt, der diese Voraussetzung nicht für notwendig hält. Nach R. L. war also das Chamez am Pesach nicht mehr Eigentum des Besitzers, und es ist deshalb nach dem l) S. auch Anhang Anna. 9.