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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1921-01-01 · XIV. (1921) · page 109

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XIV. (1921)
Date
1921-01-01
Page
– (sequence 109)
Language
German
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IRI
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101 Wenn jemand von seiner schwangeren Schwägerin den Chalizaakt vollziehen lässt und sie hat nachher eine Fehlgeburt, so ist nach R. Jochanan die Chaliza giltig, trotzdem die Chaliza, wenn das Kind lebensfähig gewesen wäre, keine Bedeutung gehabt hätte. ״Wenn der Prophet Elijahu uns vorausgesagt hätte, dass sie eine Fehlgeburt haben würde, so wäre die Chaliza doch auch giltig gewesen; durch das später wirklich eingetretene Efreignis wird also auch dem früher vollzogenen Akt Rechtskraft verliehen.“ R. Lakisch erkennt eine solche rückwirkende Krafi nicht an 1). — Wir können auch in diesem Grundsatz den Zug zum Konkreten fest« stellen, den wir früher als ein charakteristisches Merkmal der Lehrsätze R. Lakischs bezeichneten. Er zieht nur den gegenwärtigen Zustand in Betracht; ein erst später eintretendes Ereignis kann die Rechtskraft einer Handlung, die jetzt geschieht, nicht beeinflussen. Wichtige Aussprache, die sich auf ein bestimmtes Gebiet der Halacha beziehen. I. K u 11 u 8• Im allgemeinen kann man sagen, dass auf dem Gebiet des Kultus der Name von R. Lakisch verhältnismässig selten genannt wird. So kommen z. B. im Traktat ברכות nur sieben selbständige Aussprüche von R. Lakisch vor, im Traktat שבת neun und in עירובין gar nur drei. Weit häufiger finden wir seine Äusserungen auf dem Gebiet des Rechtswesens. Bezüglich seiner Aussprüche über Tempeldienst und Opferwesen ist es bemerkenswert, dass er hier die Halachot grösstenteils unmittelbar aus dem Scbriftwort folgert. % 1. Tempeldienst, Gottesdienst und Gebet. a. (•כל המברך ברכה שאינה צריכה עובר משום לא תשא (ברכות ל״ג ע״א ״Wer einen Segensspruch unnötig ausspricht, Übertritt das Verhol: ,,Du sollst den Namen des Ew., deines Gottes, nicht zum Vergehliehen aussprechen.“ Dem einfachen Sinne nach verbietet das 3. Gebot neben dem falschen ancb den unnötigen Schwur. Eine Erweiterung seiner ף S. Anh. Anm. 6.

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