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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1921-01-01 · XIV. (1921) · page 104

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XIV. (1921)
Date
1921-01-01
Page
– (sequence 104)
Language
German
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IRI
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96 ragenden Autoritäten gewisse allgemeine Grundsätze feststellen, die iliren Lehrmeinungen und Äusserungen ein besonderes Gepräge geben. Bei Besch Lakisch ist es besonders ein gewisser Zug zum Konkreten, Anschaulichen, den wir immer wieder beobachten können. So wird z. B. das Verbot der Schrift ״Du sollst das Blut meines (Pesach-)Opfers nicht beim Gesäuerten darbringen“ von R. Lakisch dahin interpretiert, dass der Priester oder der Teilnehmer am Opfer das Cbamez nicht bei sich im Tempelvorhof haben dürfe; nur wenn dies der Fall ist, Übertritt er das Verbot. Nach R. Jochanan dagegen bedeutet es schon eine Übertretung, wenn er es überhaupt in seinem Besitz hat1). — Wenn sich jemand durch einen Bevollmächtigten eine Frau hat antrauen lassen und er weiss dann nicht, welche Frau ihm angetraut wurde, so darf er nach R. Jochanan überhaupt nicht heiraten, weil die Befürchtung besteht, er möchte eine ihm verbotene Verwandte der ihm angetrauten Frau heiraten; nach R. Lakisch besteht eine solche abstrakte Befürchtung nicht2). — Die Voraussetzung für die kriminelle Bestrafung eines Verbrechers ist nach jüdischem Recht die vorhergehende Verwarnung durch die Zeugen (3 (התראה). Diese Verwarnung kann nach R. Lakisch die Strafe nur dann bewirken, wenn sie sich auf eine Handlung bezieht, deren Erfolg sicher ist; eine Verwarnung auf eine Handlung, deren verbrecherischer Erfolg zweifelhaft ist <התראת סםק), ist nach R. Lakisch un giltig, während R. Jochanan sie als giltig betrachtet. Wenn z. B. eine Frau vor Ablauf von drei Monaten nach der Scheidung von ihrem ersten Manne eine zweite Ehe einging und nach sieben Monaten einen Sohn' bekam, so ist es zweifelhaft, welchen der beiden Männer das Kind als Vater zu betrachten hat. Wer seinen Vater schlägt und dabei verwundet, erleidet nach jüdischem Recht die Todesstrafe. Wenn nun der Sohn in dem erwähnten Falle beide Männer nach einander geschlagen hat, so hat er zwar sicher seinen Vater geschlagen; bei der jedesmaligenJVerwarnung war es aber zweifelhaft, ob er bei dieser Handlung das Verbrechen begehen würde, und die Verwarnung ist deshalb nach R. Lakisch nicht giltig4). .פסחים ס״ג ע״א(* .ירוי שבת פ״ז רד* ר s) S. auch Anhang Anm. 1. .מכות ט״ז ע״א(*

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