Mannheim
Compact Memory

Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1921-01-01 · XIV. (1921) · page 59

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XIV. (1921)
Date
1921-01-01
Page
– (sequence 59)
Language
German
Belongs to
journal volume
OCR quality
89% known words query
IRI
…/3486266-3486289--5582-3491954
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

1 entity mentions

51 dem Herrn Grafen zu Smindt (?) also die Juden in schlitz schirm vnd sicher Geleit I. G. Bleiben die wegen!»)beleidiget. In der Stadt mögen sie ohnmolestirt gehen vnd stehen vnd hantieren nach ihrem gefallen, aussbescheiden die hohe fest vnd Sontagen, die beleydigern werden d. gebur gestraft, Würffel dorffen sie nicht tragen noch geben noch ihtes anderes. Blatt 11. Kurtzer extract aus d. Capitulation so der Hoch vnd Wohlgeborne Graf vnd Herr, Herr Philip Ludwig, Graf zu Hanau vnd Rhineck, Herr zu Müntzenberg vnd mit der Jndischeit zu Hanau gnedig aufgericht. 1. Werden die Juden für allen unbilligen gewalt, gleich andern Bürgern und Unterthanen, beschützt, beschirmt vnd verthedigt. 2. Wird ihnen erlaubt und zugelassen, allerlei aufrichtige vud im Reich teutscher nation unverbotener Handtierung vnd Handwerk zu treiben, zu kaufen und verkaufen, Exempels weise, mit Seiden, Wollen, gewand und mit ganzen od. halben Karten, ganze od. halbe stück, pfund, Lot od. allen weise. Mit Gold, Silber, Perlen, edelgestein: mit alten vnd neuen Kleidern. Mit Pferden, Rind vnd anderem Vieh, gross od. klein. Mit Häuten. Mit Wein. Mit Korn vnd allerlei Früchten. 3. Auf freien öffentlichen Markt haben sie Macht, allerhand Speis vnd Trank, samt anderen Waren, wie die zum öffentl: Markt gebracht werden, nichts davon ausgeschlossen, gleich andern Bürgern einzukaufen. 4. Ist ihnen erlaubt nach ihren Ceremonien unter der Schim od. vor sich Selbsten zu schlachten od. zu schechen. Vnd im Fall es nicht gerathen thete, od. nicht kauscher sein würde, Solch Fleisch unter die Bürger vnd Unterthanen, mit Pfunden od. über־ haupt wiederum zu verkaufen. 5. Ist iheen erlaubt allerlei Geld aufzuwechseln vnd wiederum zu verwechslen, doch ohne gefherde. 6. Ist ihnen erlaubt, geld zu leiben auf allerlei bewegliche Pfand, als wie Vieh, Gold, Silber, Kleider vnd sollen sie solch Pfand über ein Jahr aufzuhalten nicht schuldig sein. 7. Was den Wucher betrifft, ist ihnen erlaubt, dass sie mit den Bürgern vnd Ausländischen deshalben, wie sie können, sich X

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.