Mannheim
Compact Memory

Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1921-01-01 · XIV. (1921) · page 57

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XIV. (1921)
Date
1921-01-01
Page
– (sequence 57)
Language
German
Belongs to
journal volume
OCR quality
82% known words query
IRI
…/3486266-3486289--5580-3491952
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

49 für schütz vnd schirm 20 fl. Mit den ankommenden würdt man sich leichtlichen vergleichen. 3. Da sie Bewilligung von den Granen batten, zu Hanaw zu wohnen, ob durch jemand von den Nachbarn solches kündte verhindert werden, dweil sie Portugalische oder Spanische oder anderer nationen Juden seindt, Es wer durch Kay. Mayt., Bapst Fürsten oder jemands ander. R. Ein regierender Graff zu Hanaw ist ein ohnmiitelbar stand des H. Römischen Reichs, hat die hohe Landts Obrigkeit jura territorij et principatus vnd ist Keinem auf diesen weit vnderworffen Keinerzley respect, nurendt d. Kay. Mayt., welche I. G. pro superiori allein erkennen. Derwegen weder Pabst, noch Chur Fürst viel weniger ein Graff, I. G. Ziel vnd mass zu geben wie sie in Ihrem Landt gebaren solle. Was die Kays. Mayt. betriflt von derselben haben sie wie auch Ihre hochlöbliche vorfaharn sünderbar der Judischeit wegen immerwehrende privilegia» So hissdahero ohnangefochten bleiben. — Under der Nation d. Juden ist kein vnderscheidt vnd steht diss alles zu gnedigen belieben I. G. wen sie zulassen wollen od. nicht, Gantz ohne dass einiger, wer der auch seye, desswegen die geringste eintrag Ir. Gn. thun kan. 4. Wen der Graff den Juden Privilegien mochte geben ob dieselbe müssen confirmirt werden durch den Pfaltzgrauen oder jemandes anders der zu gebieten hatte, Und ob sie in Kraft derselben frey sein mochten vber all in des Pfaltzgrauen landt. R. Es hat weder Pfaltzgraff noch jemandts anders vber Ihr G. zu Hanaw vnd Dero unterthanen zu gebieten, derwegen auch die privilegia nirgendts müssen confirmirt werden, Sie seindt in sich kreflftig vnd haben kayserliche approbation. Sunsten handthieven die Juden in der Grafschaft Hanaw, Jhsenburgk, Solms, im Churfürstentumb Mainz, im Landt zu Hessen, in Franckenlandt, im Stift Fulda, im Herzogthum Braunschweig vnd andern benachbarten lendern vnd Stätten als Franckfurt, Worms, Mainz. In der Pfalz handthieren sie nicht viel, daweil sie daselbst nicht wilkom seindt. 5. Ob die Juden zu Hanaw sicher mögen handeln nach Franckfurt mit allerley wahren wie andere Kaufleute. Jahrbuch der J. L. G. £IU. 4

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.