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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1921-01-01 · XIV. (1921) · page 39

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XIV. (1921)
Date
1921-01-01
Page
– (sequence 39)
Language
German
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IRI
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31 Gemeindekasse in Hanau geleistet haben, die zur Besoldung des Rabbiners und sonstigen Hauptausgaben itn allgemeinen Interesse verwendet wurden. Diese allgemeinen Beiträge betrugen Ursprunglieh 92 fl 41, die jedoch nach Übergang verschiedener Ämter an Hessen-Darinstadt sich auf 61 fl 10 kr. verringert haben1). Das Vorsteheramt beantragt deshalb, dass für die Zukunft die Gemeindekasse in Hanau 200 fl und die Landjuden 300 H zahlen sollen, und bemerkt hierbei, dass das unständige Einkommen des Rabbiners sich höchstens auf 100 Thlv belaufe. Bei der Neuordnung der jüdischen Gemeindeverhältnisse wurde am 30. Dezember 1823 durch die Regierung verfügt, dass in jeder Provinz ein Provinzialrabbiner zu bestellen sei, der, nachdem seine Tüchtigkeit durch das zu errichtende Landrabhinat bestätigt würde, von dem Vorsteheramt der Regierung ׳md durch diese dem Ministerium des Innern vorgeschlagen, hierauf von diesem eingesetzt und demnächst durch den landesherrlichen Kommissär verpflichtet werden solle. Dieser Verfügung entsprechend wurde Moses Tobias Sondheimer durch Reskript des kurfürstlichen Ministeriums vom J4. Oktober 1824 zum Provinzialrabbiner der Grafschaft Hanau ernannt und am 25. November auf sein Amt verpflichtet. Nachricht hiervon erhalten die Kreis Vorsteher Lissmann in Gelnhausen, Löb in Wächtersbach und Preiss in Schlüchtern. Bei dieser' Gelegenheit wird die Besoldung des Rabbiners definitiv auf 500 tl festgesetzt, wozu vom 1. Januar 1825 ab die Provinzialkasse 250 tl, die Gemeinde Hanau 150 fl und die andern Gemeinden 100 fl beisteuern sollen. Kreisvorsteher Klev in Hanau berichtet in diesem Sinne der Regierung, die hiernach bescbliesst. Mit Ausnahme von Windecken, Marköbel und, Nauheim verweigern alle übrigen Gemeinden die Zahlung ihres Anteils, werden jedoch durch die Regierung zwangsweise hierzu veranlasst. Eine besondere Bestimnmng wird noch getroffen, dass der Rabbiner von der knrhessisehen Judenschaft in Mittel sinn ( deren bayerische Untertanen unter dem Rabbiner in Aschaffenburg stehen) bei jeder Verlobung 2 tl und bei Trauungen 1 fl 30 kr. anzusprechen habe; in den andern Gemeinden gilt die gleiche Taxe für Verlobungen, während sie bei Trauungen 4 fl beträgt. 9 Eine Zusammenstellung dieser Beiträge ist in Beilage 11 verzeichnet.

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