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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1920-01-01 · XIII. (1920) · page 146

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XIII. (1920)
Date
1920-01-01
Page
– (sequence 146)
Language
German
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IRI
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95 nicht so verwegen sein, hierher za kommen, da man ihn mH dem Banne belegen and des Landes verweisen werde. Die Schlächter werden von neuem angewiesen, allwöchentlieh die Lendenstücke1) dem Herrn H. H. zur Prüfung,vorzniegen. Wenn sie dies nicht befolgen, werde man ihre Geschäftsräume scbliessen. Das Fleisch der Schlächter in Altona, welches früher verboten war, wird für erlaubt erklärt. Von neuem wird verkündet, dass es verboten ist, zu Hoch- Zeiten und Beritiot mehr als 20 Männer und 12 Frauen einzuladen. Fortan soll, für jede Person über diese Zahl hinaus, eine Strafe von 10 Bt. unnachsichtlich beigetrieben werden• Hinsichtlich der Verwandschaftsgrade wird auf die frühere Bekanntmachung2) verwiesen. Ein etwa bei solcher Gelegenheit anwesender Vorsteher soll die überzähligen Gäste laut auffordern fortzugehen, indem er sich hierbei auf diese Verordnung beruft. Der Witwe Sara Senior werden, gemäss dem Vermächtnis ihres Ehemannes, die folgenden 3 Waisenmädchen vorgeschlagen: Die Tochter des David Coen, Clara Franca, Enkelin der Frau Abarbarnell, und eine Tochter des Moseh Obediente• Das Schreiben schliesst mit den Worten: Gott gebe Ihnen viele Gelegenheiten, Wohltätigkeit zu üben. In der Sache Josef Jesurun und Jacob Frasäo gelingt es infolge des Widerstandes dieses letzteren nicht, eine Entscheidung nach dem Din Tora oder durch Schiedsrichter herbeizuführen. Da man keine Zwangsmittel besitzt, scheint es das richtigste, die Angelegenheit ganz von der Hand zu weisen. ״Mögen sie sehen» wie sie fertig werden; denn sie sind es, die so viel an Geld, Ehre und Gewissen einbüssen.“ *) Das Original gebraucht hier die Bezeichnung ״Flancos“, ein Wert, das an einer früheren Stelle nicht zn entziffern war. Es ist dies der nämüehe Ausdruck, mit dem Baschi zu Levit. 3, 4 das Wort כסלים erklärt. 2) Vgl. Jahrb. VIII, S. 283 und IX, 330.

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