Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XIII. (1920)
- Date
- 1920-01-01
- Page
- – (sequence 137)
- Language
- German
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86 Aufrichtigen Weise gesprochen, welche erkennen lässt, dass er unsere nngestörte Rohe wünscht. Wir sollten, wie er sagt, in 1 unserer Supplik nicht zu weit gehen, sondern ans damit begnügen, | unsere Gerechtsame in bisheriger Weise aufrecht zu erhalten; wie; wir ja seit fünfundvierzig Jahren unsere Synagoge haben, allerdings unfer der Bezeichnung als Versammlungsort (ajuntamento). ■ Gebe Gott, dass alles dieses zu einem guten Ende führt! Abraham Gomes zahlt seinen rückständigen Beitrag mit M. 20— sowie H. 4,12 an Spenden. 16. s. M. Wie Jacob Frasäo darlegt, fahrt Josef Jessuran gegen ihn einen Prozess wegen einer ihm von diesem angeblich nach Barbados gelieferten Ladung. Er wünscht, dass sich der Vorstand ins Mittel legt und die Sache durch die Hahamim oder durch Schiedslichter zum Austrag bringen lässt, damit sie nicht an die Landes• gerichte gelangt. Jessuran, dem dieser Antrag mitgeteilt wird, erwidert, dass er sich in seinem Rechtsstreit gegen die Witwe Ester de Caseres der Jurisdiktion des Vorstandes unterwerfe und mit seinem Prozesse gegen Frasäo ein gleiches tun würde, falls nicht etwa bereits ein Urteil von der königlichen Kanzlei in Glückstadt ergangen ist. Dieses soll abgewartet werden. f Jacob de Tovar erhält auf Ersuchen eine Mieteunterstützung von 4 Rt. Man bespricht von neuem die Angelegenheit des Abraham de C. ln Erwägung ziehend, dass dieser Taugenichts mit seinen Streichen grosses Unheil herbeiführen kann, wird beschlossen, die Herren H. fl. zu veranlassen, mit der Mutter des jungen Mannes Rücksprache za nehem und ihr zu bedenken zu geben, dass nicht nur sie selber, sondern die ganze Gemeinde in Ungelegenheiten geraten konnte, wenn ihr Sohn hier bliebe. Sie solle ihn binnen 15 Tagen auf zwei Jahre ins Ausland schicken; vielleicht werde er sich dort bessern. Wenn jene Dame hierauf nicht eingehen will, müsse der Vorstand das Nötige veranlassen. v