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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1920-01-01 · XIII. (1920) · page 128

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XIII. (1920)
Date
1920-01-01
Page
– (sequence 128)
Language
German
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IRI
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77 de Crasto. Dieselben berichten über die Verhandlung mit dem Richter1) (Oberbeamten) Vestermann, an den sie veranlasst worden, sich zu wenden, weil er angeblich bei dem Senat tätig ist. Sie haben ihm die Gründe dargelegt, wegen welcher wir den Umbau unserer Häuser vornehmen wollen; nämlich, dass diese einzustürzen drohen und unsere Gemeinde keinen Ort mehr hat, wo sie ihre Zusammenkünfte abhalten kann. Es sei nicht unsere Absieht, grosse Bauten aufzuführen, sondern die vorhandenen auszubessern, und ohne Gottesdienst (sem reza) würden wir doch nicht bleiben können. Jener habe erwidert, der hohe Senat sei uns gewogen und würde suchen, uns in allem, was in seiner Macht liegt, sein Wohlwollen zuteil werden zu lassen; dagegen seien die Herren des geistlichen Ministeriums uns keineswegs hold. Sie haben ihm sodann eine Supplik überreicht, um welche er selber sie ersucht hatte. Es ist also möglich, dass Pimentei sich nochmals an jene Stelle wendet. Dem betreffenden Oberbeamten versprach man, sich erkenntlich zu erweisen. Gott lasse uns Wohlgefallen finden in den Augen der Mensehen! Man verhandelt wegen eines dem präsidierenden Bürgermeister Schult zu überreichenden Geschenks. Da die beabsichtigte Überreichung eines Saphirs nicht erfolgt ist, weil er bereits einen solchen besitzt, beschliesst man, eine "kunstvoll gearbeitete Schale im Werte von ungefähr 100 Rt. anzuschaffen und ihm zu übersenden. Herr Ishack Senior bat von dem Bürgermeister Jarch den Bescheid erhalten, dass dieser zur Zeit krank sei. Er sagt, wir sollen unsere Angelegenheit vorläufig ruhen lassen. Möge Gott uns beistehen! Abräo Gomez, der im Begriffe steht, nach Barbados zu reisen, weigert sich, den Gemeindebeitrag zu zahlen, indem er geltend macht, er sei hier nicht ansässig. Es ist sonst üblich, dass alle von hier Fortziehenden ihren Rückstand begleichen, gemäss einer Verordnung, welche der eigene Schwiegervater des G. seiner Zeit erlassen hat. Der Herr Präsident soll ihm Zureden, damit er zahlt. x) Der Titel Juiz“ (Richter) wird auch höheren Beamten beigelegt, die keine richterliche Funktion ausüben.

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