Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XIII. (1920)
- Date
- 1920-01-01
- Page
- – (sequence 121)
- Language
- German
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- Oran 1× ep/1048048
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?0 2ur Verlesung gelangt ein Schreiben des Kahal Kados Liornä (Livorno), in welchem um Hülfsgelder zur Weiterbeförderung der armen Vertriebenen aus Horan (Oran) gebeten wird. Es handelt sich um 480 Seelen, welche sich in elendem Zustande befinden und auf das angewiesen sind, was ihnen unsere Glaubensbrüder zuwenden. Der Vorstand beschliesst, jener Gemeinde hundert Seichstaler für den genannten Zweck zu übersenden. Möge Gott sich seines Volkes erbarmen; Amin! Dr. Baruch Namias, behauptet, er sei trotz Testaments nicht verpflichtet, jene Gegenstände eher auszuliefern, als ihm gutdünkt. Er werde sie in 3 Tagen gegen Revers bei dem Vorstände hinterlegen. 14. Ab. Semuel Guedes will dem Jacob da Fonseca die M. 378,11 S. nicht zahlen, zu deren Zahlung er von den Schiedsrichtern verurteilt worden ist, sondern diesen Betrag auf die Summe verrechnen, wegen der er bei dem Senat gegen F. klagt. F. behauptet dagegen, dem G. nichts mehr zu schulden, und verlangt Zahlung in bar. Dem F. wird auferlegt, den schriftlichen Nachweis zu erbringen, dass er der Verpflichtung, die M. 2000.— zu zahlen, nachgekommen ist- Erst dann will der Vorstand eine Entscheidung treffen. Sara de Vargas wünscht, dass von den ihrerseits bei dem Vorstande hinterlegten M. 1000.— dem Bräutigam ihrer Tochter M. 400.— ausgezahlt werden. Beschlossen: Man werde die ganzen M. 1000.— auszahlen, da es dem Vorstande nicht genehm sei, mit Frau de V. in einem RechnungsVerhältnis zu stehen. 21. s. M. Morgen, Montag, soll gemäss den Dekreten vom 14. Sivan resp. 1. Tamuz, Eliau Aboaf für ausgestossen erklärt werden. Es dürfen nur diejenigen Personen mit ihm sprechen, welche hierzu besondere Erlaubnis erhalten, 21. Ab. Jacob Pardo ist damit einverstanden, dass die Wertgegenstände aus dem Vermächtnis der Jael Namias, Ehefrau des Dr. Baruch N., zunächst bei dem Vorstande hinterlegt werden. Es wird die Beibringung des Originaltestaments verfügt.