Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XIII. (1920)
- Date
- 1920-01-01
- Page
- – (sequence 122)
- Language
- German
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11 Jacob da Fonseca beantragt, der Vorstand wolle Guedes durch den Samas schriftlich auffordem, dem Wortlaut des Scbieds- Spruchs nachzukommen. In betreff der M. 1000.—, welche Sari de Vargas bei dem Vorstande hinterlegt hat, wird beschlossen, dieses Geld erst naeh erfolgter Verheiratung ihrer Tochter Rahel auszukehren, da es laut Protokoll vom 25. Tebet vorigen Jahres als Mitgift für dieselbe bestimmt sei. Dem Rafael Milano lässt man durch den Samas ankündigen, er dürfe, bei Strafe der Berachä, weder mit Eliau Aboaf sprechen noch ihn sein Haus betreten lassen. Ein gleicher Befehl ergeht an Frau Sari Abravanel. Wenn sie mit A. sprechen will, müsse dies ausserhalb des Hamburger Gebiets geschehen. 23. Ab. Unter Hinzuziehung der Unterzeichneten wird gegen Eliau Aboaf verhandelt, welcher, entgegen dem ihm gewordenen Verbot, in diese Stadt gekommen ist. Unter Bestätigung der früheren Dekrete wird beschlossen, alle Massregeln zu treffen, um diesen Menschen von hier fortzuschaffen. Zum Schlüsse heisst es: Und möge Gott das Böse von seinem Volke fernhalten ן Mit dem Vorstande unterzeichnen: H. H. Mosel» Israel — Jesua Abensur — Joseph Abendana — Joseph Frances — Semuel Guedes — Abraham Naar. Ferner wird aus triftigen Gründen einstimmig beschlossen, der Frau Abravanel das Briefbestellgeschäft zu entziehen und sie aufzufordern, ihre Rückstände bei dem Postamt zu begleichen• 1. Ilul. Jacob Namias de Castro und Mordojay Abendana, denen gestattet worden war, mit Aboafe zu sprechen, beantragen in dessen Namen, ihm unter Aufhebung der verhängten Berachä zu erlauben, sich 8 Tage in Hamburg aufzuhalten, damit er sich trauen lassen und rechtfertigen könne. Das Gesuch wird abgelehnt; es soll hei den ergangenen Dekreten bleiben. Wenn sich Ahoafe erst ausserhalb des Hamburger Gebiets befindet, werde der Vorstand das beschliessen, was er zur Beruhigung der Gemeinde für geeignet erachtet.