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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1920-01-01 · XIII. (1920) · page 105

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XIII. (1920)
Date
1920-01-01
Page
– (sequence 105)
Language
German
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IRI
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u Stadt, sondern nur neben der Stadt befinden, ferner alle Wälder, die an die Stadt grenzen, alle Tierbehälter und Käfige für Wild und Vögel, Geflügelhöfe, Tierparke und Fischteiche, deren Zugehörigkeit zur Stadt, wenn sie ausserhalb derselben stehen, dadurch erkenntlich ist, dass sie derart aufgestellt oder eingerichtet sind, dass sie sich der Stadt zuwenden; auch der Umstand ist kein Hindernis für den Mitverkauf, dass die Entfernung zwischen diesen Gegenständen und der Stadt ziemlich gross ist. Auch die beweglichen Güter, welche in der Stadt sind, können Eigentum des Käufers werden, jedoch nur, wenn in die Urkunde die bekannte Formel verzeichnet wird: ״ היא וכל מה שבתוכהIch ,verkaufe dir diese Stadt und alles, was sich darin befindet“. Die Eechtswirkung dieser Formel ist beim Kaufe einer Stadt anders als beim Kaufe anderer unbeweglicher Gegenstände; denn die Tiere und . Knechte werden beim Verkauf anderer unbeweglieber Gegenstände den unbeweglichen gleichgestellt, jedoch beim Verkaufe einer ganzen Stadt gehen auch die Tiere und die Knechte im Falle der Anwendung der eben erwähnten Formel in den Besitz des Käufers über. Eigentum des Verkäufers der Stadt bleiben trotz der eben erwähnten Klausel diejenigen Gegenstände und Sachen, deren Zugehörigkeit zur Stadt sehr schwer erkennbar ist. Als solche Gegenstände werden folgende festgesetzt: die Vororte der Stadt, alle Felder, welche von der Stadt durch einen Felsen getrennt sind, ferner diejenigen Wälder, welche ganz abgesondert von der Stadt liegen, die Tierbehälter, Käfige, Tierparke, Tiergärten und Fischteiche, die derart aufgestellt und eingerichtet sind, dass sie sich nicht der Stadt zuwenden, wie auch der Anteil der Stadt am Meere oder auch am ebenen Lande, welche Teile von der Stadt entfernt liegen 1). Infolge Unterbrechung der ^ostverbindung mit dem Wohnort des Verfassers muss die Fortsetzung des Druckes dieser Abhandlung für den nächsten Band aufgeschoben werden. ף ß. b. IV,7 (67 b), Tos. B. b. III, ß, jer. B. b. IV, 7 (14 c 64), B. b. 67 b und 68 a.

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