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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1920-01-01 · XIII. (1920) · page 100

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XIII. (1920)
Date
1920-01-01
Page
– (sequence 100)
Language
German
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IRI
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49 Von den unbeweglichen Gegenständen bilden bloss ein Badehaus und eine Oelpresse eine Ausnahme, denn tliese bleiben auch hei Anwendung der erwähnten Formel im Besitze des Verkäufers1), d. Der Kauf einer Oelpresse. Wenn jemand ein unbewegliches Gut erwerben will, so gehen in den Besitz des Käufers mit einigen Ausnahmen fast alle diejenigen Teile desselben und alle solchen Gegenstände ohne Weiteres über, welche nach ihrer Beschaffenheit unbeweglich oder derart befestigt sind, dass sie als unbeweglich zu betrachten sind. Hingegen gehören die auf. dem verkauften Gute befindlichen bewegliehen Gegenstände nur dann dem Käufer, wenn in der Kaufurkünde eine dahin lautende Klausel verzeichnet wurde. Nach di6ser allgemeinen Bestimmung würde sieh die Fest- Setzung der zum Kaufe gehörenden Bestandteile mehrerer noch nicht erwähnter unbeweglicher Gegenstände erübrigen, aber um eine möglichst vollständige Darstellung der einzelnen Urkunden- Formulare aus der talmudischen Zeit zn bieten, ist auch die Erklärung dieser Gesetze notwendig. Der Verkauf eines Kelterhauses, welches eine Oelpresse enthält und nur zu diesem Zwecke bestimmt ist, schliesst zugleich den Mitverkauf folgender Gegenstände in sich: der linsenförmige grosse Stein (גטלפחא, welcher die untere Kufe der Presse bildet und dazu dient, um das fertige Oel aufzunehmen2), der ״K011stein" der Presse, d. i. die dbere Kufe, in der man die Oliven zerquetscht und aus welcher sodann das Oel in die untere Kufe, darum auch ״Meer" genannt, fliesst 3), die zwei in geringer Ent- J) B. b. IV4 (67 a) und 67 a. Abweichend hiervon ist die Auffassung der Tossephtha B. b. III, *. 2) Der Aruch s. v. טלפן־ץ meint, dass hierunter eine aus Stroh, Flachswerg und Kot angefertigte linsenartige Form zu verstehen sei, welche auf die Ölbeeren gelegt wird, damit sie hierdurch zerquetscht werden. Die infolge dieser Erklärung zu lösende Frage, dass doch dieser Gegenstand beweglieh ist und daher nach der öfters erwähnten Regel nicht im Kaufe inbegriffen sein sollte, beantworten die Tossaphoth zur St. s. v. ים dahin, dass er keinen besonderen Wert hat und somit im Verhältnis zur Kelter fast wertlos ist; jedoch kann man hierzu bemerken, dass man ans ähnlichem Grunde noch so manche bewegliche Gegenstände zum Kaufe eines Hauses oder eines Feldes rechnen könnte. s) So die Erklärung des R. Gerschom und des R. Chananel (letztere im Kommentar des R. Samuel b. Melr). Jahrbuch J. L. G. XSL 4

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