Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XIII. (1920)
- Date
- 1920-01-01
- Page
- – (sequence 97)
- Language
- German
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46 der Ansicht des R. Jehuda, wenn die Umfassung zwar niedriger als 10 Handbreit (74 cm.) ist, aber einen türartigen Eingang צורת) hat, weil der Dachraum vielfach nnd zwar auch zum Essen, Schlafen usw. benutzt wurde und somit eine vollständige Wohnung ersetzte. Ferner bleibt im Besitze des Verkäufers eine Grube, Cisterne oder k^end eine Höhlung, die sich im Hause befindet, nur muss sich der Verkäufer, sobald er letztere benutzen will, den zu ihnen führenden Weg vom Käufer zurückkaufen. Nur wenn er in den Kaufvertrag die Formel: [[בית זו מכור לך ו1א וכל מה שבתוכו] חוץ <מאל0 [מהבור והתת ״Ich verkaufe dir dieses Haus und alles, was sich darin befindet, mit Ausnahme der Grube oder der Cisterne“, geschrieben hat, gehören die Wege zu diesen Teilen des Hauses auch nach dem Verkaufe des Hauses dem Verkäufer1). Der Verkäufer kann nämlich diese Klausel nicht zu dem Zwecke in die Urkunde geschrieben haben, um weiter der Besitzer der Gruben und Cistemen zu bleiben, weil ihm dieser Besitz schon durch eine oben genannte Verordnung gesichert ist, was jedem Schreiber, der eine Urkunde anfertigt, bekannt sein muss. Wenn daher dennoch diese Formel in dem Dokument geschrieben wurde, sollte sie bezwecken, dass dem Verkäufer eine solche Sache bleibe, welche nach der Bestimmung der Rabbinen sonst mit dem Verkaufe des Hauses in den Besitz des Käufers überginge, und das ist der Weg zu den Gruben oder zu den Cisternen 2). andere LA., aus welcher hervorgeht, dass auch im babylonischen Talmud die Grösse von vier Ellen im Quadrat gefordert wird, er schreibt nämlich im סחף מקח וממכר xx s. 42b: ולא את הגג בומן שיש לו ד״א מעקה גבוה י׳ טפחיס ואמר מר זימרא הוא דהוי ד" אמ1ת. Nach unsei er LA. im Talmud bezieht sich die Meinung des Mar Sutra lediglich auf den bereits oben erwähnten Anbau des Hauses, siehe oben S. 43 f. Jedoch wurd8 diese Ansicht nach der Aufiassung des R. Hai Gaon von der Halacha acceptiert, siehe Choschen Misehpat 214, 2. *) B. b. IV, * Über die Zugehörigkeit der Wege zum Kaufe herrscht auch hier Meinungsverschiedenheit und zwar zwischen R Akiba, dessen Lehre im obenstehenden Texte wiedergegeben ist, und den Rabbinen, siehe hierüber auch oben S. 33 Anm. 3. 2) siehe 1° סמ״ע Choschen Misehpat 214,12: אין צריך לקנות לו דרך דכיון דלא היה צריך להתנות שיורו דבור ורות אמרינן דלכך התנה כדי שישארו תירו כדמעיקרא רהיינו עם הדרך שיכנס ייצא גו.