Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XIII. (1920)
- Date
- 1920-01-01
- Page
- – (sequence 96)
- Language
- German
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45 besondere Abmachung zwischen den Parteien festgesetzt und eine dahin lautende Bedingung nicht in den Kaufvertrag eingetragen wurde. Daher’ ist der Käufer nicht berechtigt, das gekaufte Hans in irgend einer Weise höher aufzabanen, und ebensowenig darf er eine Grube unterhalb des Hauses graben. Der Verkäufer jedoch hat dieses Recht oberhalb des verkauften Hauses Bauten aufzu- Zufuhren, sie müssen aber so hergestellt sein, dass sie das dem Käufer gehörende Haus nicht beschädigen; er kann z. B. die Stockwerke auf neben dem Hause aufgestellten Säulen aufbauen. Natürlich kann der Käufer auch diesen leeren Raum oberhalb und den Boden unterhalb des Hanses zugleich mit dem Hause käuflich erwerben, wenn bei der Verabredung des Kaufgeschäftes beide Kontrahenten hiermit einverstanden waren, nur muss diese Besprechung auch in der Kaufurkunde durch eine bestimmte Formel ausgesprächen sein, welche lauten soll: ״ [מובנינא לך בית זו עם] עומקא ורומאIch verkaufe dir dieses Haus und mit ihm zugleich die Tiefe und die Höhe desselbena 1). Das talmudische Recht vertritt den Standpunkt, dass zum eigentlichen Hause die es umgebenden Räumlichkeiten nicht gehören; daher ist es auch möglich, dass man solche Teile de» Hauses allein verkauft, und infolgedesen werden diese Teile niemal« ohne weiteres mit dem Hause mitverkauft. Die eben erklärte Formel ist also eine derjenigen, welche den Besitz de» Käufers erweitern, jedoch lautet eine falmudishe Bestimmung, — was vielleicht nach der heute allgemeinen Auffassung des Kaufrechtes auffallend erscheinen kann —, dass dennoch der Käufer einige Bestandteile des Hauses, welche sich oberhalb oder unterhalb des Hauses befinden, and ohne die ein Haus tatsächlich nicht vollkommen ist, nicht erworben hat und zwar darum, weil deren Gestaltung nnd Benutzungsart eine ganz andere war als heutzutage. Daher bleibt trotz der Aufnahme der Formel עומקא ורומא in die Urkunde das Dach des Hauses Eigentum des Verkäufers, wenn die es umgebende Wand wenigstens zehn Handbreit hoch ist und seine Fläche mindestens vier Ellen im Quadrat misst2), oder nach ף Tos. b. b. vii, \ jer. b. b. iv, * (14 c 28): **לאמה דבר כתב עומק 1>«״ ,ורומא שאם רצה להשפיל ישפיל להגביה יגביה b. b. 63 b. 2) Jer. B. b. IV,1 (14c 21). B. Hai Gaon hatte auch in B. b- 61 a da»