Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XIII. (1920)
- Date
- 1920-01-01
- Page
- – (sequence 95)
- Language
- German
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44 cfabn 1 (בדקא). Im Eigentumsrechte ergibt sich folgender Unterschied zwischen diesen zwei Erklärungen: Nach der ersten Ansicht kann eine Vorhalle überhaupt nicht zum Kaufe gehören, weil sie schon einen Erker als im Besitze des Verkäufers bleibend betrachtet, eine Vorhalle aber bekanntlich noch weniger zum eigentlichen Hause rechnet als einen Erker. Hingegen ist nach der Meinung des R. Josef ein Erker jedenfalls mit dem Hause verkauft, weil er an das Haus direkt angeschlossen ist, und nur die Vorhalle bleibt Eigentum des Verkäufers2). Auch eine Kammer, die zwar zum Hause zugebaut, jedoch nicht zum Wohnen, sondern als Aufbewahrungsort für Speisevorräte bestimmt ist, erwirbt der Käufer nur dann, wenn sie in dem Kaufschein besonders erwähnt wird. Diese Bestimmung gilt auch, wenn der Verkäufer die Grenzen des verkauften Hauses in dem Dokument dermassen angegeben hat, dass auch diese Kammer in den durch die Grenzen festgesetzten Raum fällt; denn es wird hierbei angenommen, dass die erweiterte Grenzangabe notwendig war, weil sonst die Greuzbestimmung nicht ausreichend gewesen wäre, um das verkaufte Haus genau zu erkennen 3). Ferner hat der Käufer mit dem Hause zusammen den leeren Raum über dem Hause und ebenso den Grund und Boden des Hauses nicht erworben, wenn hierüber keine ג) S. Krauss, a. a. 0. I S. 44 beschreibt יציע folgendermassen: ״An das kleine emzimmerige Haus war aber In passender Weise ein Schuppen (יציע), d. i. ein an die Hausmauer angelehntes, unter schiefem Dache stehendes Bauwerk angegliedert, kaum 10 Tefachim (74 cm.) hoch, so dass ein Mensch nie den Fass hineinsetzte nnd die Frucht oder was sonst hineingehörte, nur hinein- und heransgeschoben werden konnte“. Hierzu ist jedoch zu bemerken, dass diese Erklärung mit der talmudischen Auffassung in B. b. 61 a, wie sie oben in unserem Text wiedergegeben wurde, im Widerspruch steht. *) B. b. IV,1 und 61a. Die Erklärung des ברקא חלילה siehe bei ß. Gerschom. Hat dör Anbau keine vier Ellen im Qaadrat, so ist er ganz bedeutungslos nnd gehört schon beim Kaufe des Hausesdem Käufer, sogar wenn sein Eingang nicht in das Haus fährt, siehe Tur Choschen Mischpat 214. Die spätere Halacha aeeeptiert nur die Ansicht des ß. Josef, folglich ist ein Erker in jedem Falle schon mit dem Hause verkauft und nur die Vorhalle bleibt im Besitze des Verkäufers, siehe Maimonides, Mechirä XXV, 1 und Choschen Mischpat 214,1. s) B. b. 61b. Nach R. Ascher z. St. muss diese Kammer ebenfalls vier Eilen Im Quadrat haben, im entgegengesetzten Falle ist sie schon mit dem Haose«verkauft