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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1920-01-01 · XIII. (1920) · page 93

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XIII. (1920)
Date
1920-01-01
Page
– (sequence 93)
Language
German
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* 42 mit Hilfe eines Seiles abgepflückt werden können; hingegen alle kleineren Palmen, deren Früchte man leicht erreichen kann, gehen trotz der Aufnahme einer Formel, nach welcher die Bäume Eigentum des Verkäufers bleiben sollen, in den Besitz des Käufers über. Ferner bleiben von den anderen Fruchtbäumen, falls diese in einer Klausel der Urkunde als nicht zum Kaufe gehörend erklärt werden, nur diejenigen im Besitze des Verkäufers, welche schon so stark sind, dass sie sich nicht beugen, wenn man rings um die Baume das Feld pflügt; aber die jungen Bäume, welche beim Pflügen diesen Widerstand nicht leisten können, hat der Käufer dennoch erworben, und sie sind daher auch dann im Kaufe inbegriffen, wenn eine Formel, welche das Gegenteil bewirken sollte, augewendet wurde; wenn aber noch alle im Felde stehenden Bäume ganz jung sind, so ist hierbei die eben erwähnte Regel nicht anzuwenden, sondern es gilt auch für diese die in der Formel festgesetzte Ausnahme und sie bleiben daher Eigentum des Verkäufers 1). b. Der Kauf eines Hauses. Es wurde bereits bei der Besprechung des Feldkaufes die Tatsache konstatiert, dass der Käufer nicht alles, was sich im Felde befindet, erworben hat, wenn die Urkunde nur sagt : ״Ich verkaufe dir mein Feld". Dasselbe ist auch beim Verkaufe eines Hauses oder eines anderen unbeweglichen Gegenstandes zu bemerken. Jedoch besteht ein Unterschied in der Beschaffenheit der Objekte, welche, ohne in dem Kaufvertrag genannt zu sein, zugleich mit dem Felde bezw. mit dem Hause verkauft sind, denn beim Verkaufe eines Feldes erwirbt der Käufer, ohne dass die Kontrahenten eine besondere Bedingung aufgestellt hätten, nur solche am Felde stehenden Gegenstände nicht, welche naturgemäss nicht unbedingt am Felde sein müssen, und deren Fehlen das Feld nicht als minderwertig erscheinen lassen; hingegen bleiben beim Verkaufe eines Hauses auch solche Teile im Besitze des Verkäufers, ohne die man sich ein Haus gewissermassen gar nicht vorstellen kann, da sie notwendige Bestandteile des Hauses sind, und ohne die das Haus unvollständig und mangelhaft ist. Jedoch haben die Rabbinen bestimmt, dass nur die ausserordentliche Beschaffenheit und der B. b. 69 b und 70 a, vgl. die Erklärung des R. Samuel b. Metr z. St

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