Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XIII. (1920)
- Date
- 1920-01-01
- Page
- – (sequence 92)
- Language
- German
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41 jene hat aber der Käufer erworben, weil diese die allgemeine Bezeichnung ״Fracbtbäume**, — wie in der Formel geschrieben wurde —, nicht führen, sondern gewöhnlich besonders genannt werden. b) Dieselbe ßegel gilt auch in dem Falle, wenn auf dem Felde sich verschiedene Fruchtbänme und auch Weinstöcke oder Fruchtbäume und Dattelpalmen befinden; die Fruchtbänme bleiben, falls in den Kaufvertrag die erwähnte Klausel aufgenommen wurde, Eigentum des Verkäufers, jedoch die Weinstöcke oder die Dattelpalmen gehen in den Besitz des Käufers über, weil man diese Gattungen nicht unter die ״Fruchtbäume** zählt. c) Hat das verkaufte Feld nicht verschiedene ״Fruchtbäume1*, sondern entweder nur Dattelpalmen oder nur Weinstöcke, 80 kann diese der Käufer, obzwar nur die eben erwähnte allgemeine Formel in der Urkunde steht, dennoch nicht erwerben, sondern sie bleiben dem Verkäufer und zwar eben deshalb, weil keine anderen Fruchtbäume im Felde stehen und der Verkäufer, da er dennoch nach der Urkunde die Fruchtbänme für sich behalten will, nur die Dattelpalmen oder die Weinstöcke gemeint haben kann, wenn sie auch sonst nicht als ״Fruchtbäume** bezeichnet werden. d) Wenn sich aber im Felde Dattelpalmen und Weinstöcke befinden, andere Fruchtbäume aber nicht, und der Verkäufer diese Klausel in das Dokument geschrieben hat, so bleiben in seinem Besitze nur die Weinstöcke, hingegen werden die Dattelpalmen das Eigentum des Käufers, weil man unter diesen zwei Gattungen den Weinstock eher ״einen Fruchtbaum** zu nennen pflegt als die Dattelpalme1). Zu diesen Bestimmungen wird im Talmud ferner bemerkt, dass zu den Dattelpalmen, welche der Verkäufer für sich behalten will und daher in dem Kaufverträge als Ausnahme festgesetzt hat, nur solche gehören, deren Stamm so hoch jst, dass die Früchte, welche doch nur an der Spitze der Dattelpalme wachsen, nur ג) Ibir Migaseh meint, dass die Weinstöcke deshalb dem Verkäufer bleiben, weil sie wertvoller sind als die Dattelpalmen und der Verkäufer lieh jedenfalls die bessere Gattung behalten will, siehe באר הגולה Chosehen Miscbpat 216,ö.