Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XIII. (1920)
- Date
- 1920-01-01
- Page
- – (sequence 91)
- Language
- German
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40 Kaufvertrag Aufnahme finden soll, so kommt bei der Bestimmung des Eigentumsrechts des Käufers folgender Umstand in Betracht. Ist der Baum, welcher in dem Dokument genannt und daher als eine Ausnahme statuiert wurde, ein besonders guter und fruchttragender, dessengleichen auf diesem Felde nicht zu finden ist, so bleibt dieser allein in dem Besitze des Verkäufers, die anderen Bäume hingegen werden das Eigentum des Käufers. Wenn aber der in der Urkunde bezeichnete Baum kein besonders erwähnenswerter ist und im Felde sich noch mehrere ihm ähnliche und sogar noch bessere Fruchtbäume befinden1), so hat der Verkäufer mit dieser Klausel zugleich kundgeben wollen, dass er nicht nur diesen im Kaufschein genannten Baum, sondern sowohl die ihm gleichenden wie auch diejenigen Bäume, welche fruchtreicher und besser sind als dieser, für sich behalten will, und diesen Zweck erreicht er auch durch diese Formel nach der talmudischen Be- Stimmung, denn die Formel wird als die Abkürzung der folgenden betrachtet und ist daher gleichbedeutend mit den Worten: ״Ich ▼erkaufe dir dieses Feld mit Ausnahme einzelner Dattelpalmen, zu denen auch dieser [= der bezeichnete Baum] gehören soll .(2 "(אפילו דיקלא פלניוס Ganz andere Bestimmungen gelten, wenn der Verkäufer in die Urkunde die folgende allgemeine Formel verzeichnen liess: ״ [שדה זו מזבנינא לך] לבר מאילניIch verkaufe dir dieses Feld mit Ausnahme der Fruchtbäume<J. Hierbei gestaltet sich das Besitzrecht des Käufers nach den verschiedenen Umständen verschieden: a) Stehen im Felde viele Gattungen Fruchtbäume, 80 hat sich der Verkäufer durch diese Formel den Besitz an den Fruchtbäumen mit Ausnahme der Dattelpalmen und Weinstöcke gesichert, *) Als kein besonders gutes Baum, im Talmud בישא genannt, ist ein solcher zu betrachten, welcher weniger Früchte als ein Kab trägt, vergleiche b. b. 26 a:,אמר רב האי דיקלא דטעין קכא אסור למקצייך. *) B. b. 69 b, vgl. auch Gboschen Mischpat 216,s. Hierzu bemerkt Nimuke Josef zu Aifasi z. St. im Gegensätze zu der gewöhnlichen Auffassung, dass der Käufer die anderen Gattungen der Fruchtbäume, trotz der Aufnahme dieser Formel erworben hat und nur die Bäume der Gattung, welche zu den bezeichneten Bäumen gehören, im Besitze deB Verkäufers bleiben, so auch ß. Mose Isserles in Choschen Mischpat a. a. G. הג״ך־ן.