Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XIII. (1920)
- Date
- 1920-01-01
- Page
- – (sequence 90)
- Language
- German
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39 Formel ist in diesem Falle nur anf Veranlassung des Käufers ge־* schoben, der nur darum auf daß Geschäft eingegangen ist, weil er zugleich Dattelpalmen kaufen wollte 1). c) Der Text der dritten Formel ist nur um einen einzigen Buchstaben erweitert, hat aber eine bedeutende Beschränkung des Eigentumsrechtes des Käufers zur Folge; sie lautet: [״ ארעא בי דיקלי [מזבנינא לךIch verkaufe dir dieses Feld, welches für Dattelpalmen geeignet ist״*. Der Verkäufer hat mit dieser Formel nur das Feld allein verkauft, und der Kauf ist auch gültig, wenn im Felde überhaupt keine Fruchtbäume stehen, denn er hat, — wie schon die Über- Setzung dieser Klausel zeigt — , keinerlei Verpflichtung übernommen, dem Käufer Dattelpalmen zu geben, sändem er hat bloss erklärt resp. sein Urteil dahin abgegeben, dass in diesem Felde Palmen gedeihen können. Selbstverständlich werden die Bäume, welche auf diesem Felde stehen, Eigentum des Käufers, denn eine Bedingung, welche das Gregenteil bewirken könnte, ist hiermit nicht ausgesprochen und nicht festgesetzt worden 2). Das schon des öfteren erwähnte Gesetz —, nämlich dass sämtliche im Felde stehenden Fruchtbäume ohne besondere Erwähnung im Vertrage in das Eigentum des Käufers übergehen —, kann natürlich durch eine besondere, von den Kontrahenten vereinbarte und in dem Kaufvertrag verzeicbnete Bedingung teilweise oder auch ganz aufgehoben werden, welche auf die Gültigkeit des Kaufes des Feldes selbst keinen Einfluss übt. Eine Bedingung, welche nur teilweise dieses Gesetz ausser Kraft setzen will, kann z. B. lauten: ״ [שדה זו מזבנינא לך] לבר מדיקלא פלניאIch verkaufe dir dieses Feld mit Ausnahme dieser Dattelpalme, [welche auf dem Felde steht]״*. Wurde von den Parteien besprochen, dass diese Formel in dem *) B. b. 60 b. Vgl. פתחי תשיבה in Choschen Mischpat 216, * der hn Namen des RGA. עבודת הורשוני Nr. 26 bemerkt, dass man den Verkäufer, falls er Dattelbäume nicht aut dem verkauften Felde, sondern auf einem an־ deren Felde besitzt und diese dem Käufer nicht übergeben will, zur Übergabe nicht zwingen kann, der Kauf jedoch ungültig ist. 2) B. b. a. a. 0. Siehe die Erklärung des R. Samuel h. Vdr z. St. und מ! סס״ע Choscben Mischpat 216,15. '* J