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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1920-01-01 · XIII. (1920) · page 85

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XIII. (1920)
Date
1920-01-01
Page
– (sequence 85)
Language
German
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34 Jedoch räumt die rabbinische Bestimmung dem Verkäufer des Feldes die Möglichkeit ein, eine kleine Strasse bis zu den Stellen der genannten Gegenstände sich noch, bevor das Feld in das Eigentum des Käufers übergeht, zu sichern, damit er später nicht gezwungen sei, den Weg vom Käufer zurückzukaufen. Der Wortlaut dieser Bestimmung ist merkwürdig, denn sie setzt fest, dass die in den Kaufvertrag einzusetzende Formel nicht die Strasse, sondern nur den Gegenstand selbst als nicht zum Kauf gehörend und in dem Besitze des Verkäufers bleibend bezeichne, da aber die Rabbinen verordnet haben, dass diese Gegenstände selbstredend dem Verkäufer gehören, so ist mit der Formel nur dasjenige vom Kaufe ausgeschlossen, was, wenn hierüber von den Kontrahenten keine Bedingung aufgestellt wäre, in das Eigentum des Käufers überginge, und das sind eben die Wege zu den Gruben, Keltern oder Taubenschlägen. Diese Formel muss lauten1): [[שדי מכורה לך היא וכל מה שבתוכה] חוץ [מהבורומהגת ומהשובך ״Mein Feld wie auch alles, was sich darauf befindet, mit Ausnahme der Grube oder der Kelter oder des Tauben- Schlages, sei dir verkauft'1. Auch diese Regel hat Ausnahmen, denn eine ähnliche Formel für ctie Wege zu den schon früher erwähnten Teilen des Feldes, welche nie mitverkauft sind, so z. B. der aus festem Material bergestellten Wächterhütte, dem gepfropften Johannisbrotbaum oder dem behauenen Maulbeerfeigenbaum, ist vollkommen gegenstandslos, weil die kleine zu diesen führende Strasse ohnedies in dem Besitze des Verkäufers bleibt 2). Wenn nun dennoch in die Urkunde die Formel aufgenommen wurde: Weg zu seiner Grube, Kelter oder Taubenscblag vom Käufer zurückkaufen muss, ist oben im Text die Ansicht des R. Akiba wiedergegeben, welche auch von den Dezisoren acceptiert wird, siehe Choschen Mischpat 215, ö, hingegen lehren die Rabbinen, dass der Verkäufer diese Wege nicht zurückzukaufen braucht, sie vielmehr eo ipso zu dem ihm bleibenden Teile des Feldes gehdren. Auch die folgende Regel und Formel ist nach der Ansicht des R. Akiba statuiert. י) B. b. a. a. 0. Die Formel lautet daselbst: יחוץ מאלו muss natürlieh ergänzt werden. יי) Siehe שיטה מקובצת zu B. b. 70 a. Auch Maimonides lehrt in ■echira xxvi,4: וצריך המוכר לקנות לו דרך מן הלוקח כדי שילך בה עד אותו הבור או את הרות או את הנת או את השובך שנשארו לו בתוך השדה.

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