Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XIII. (1920)
- Date
- 1920-01-01
- Page
- – (sequence 84)
- Language
- German
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33 Das Feld kann ferner einige ganz abgesonderte Teile haben, welche einen solch bedeutenden Wert repräsentieren, dass sie allein einem besonderen Felde gleichznachten sind nnd daher trotz der Hinzufügung der Formel ד\א גכל מד שבתוכה nicht zam verkauften Felde gerechnet werden; diese sind daher als ein besonderes Feld im Felde zu betrachten. Za diesen Ausnahmen gehört auch ein Rohrdickicht, wenn es grösser als ein Viertel Kab Aussaat ist, wobei es nicht darauf ankommt, dass das Rohr seihst sehr dünn ist; ferner wird ein Beet mit Gewürzen ausgenommen, wenn es zwar klein, aber besonders bekannt und durch seinen Ertrag ode? durch seine Art berühmt ist1); ebenso gehört die Wäcfaterhütte nicht zum verkauften Felde, wenn sie nicht aus Lehm, sondern aus festerem Material hergestellt ist, wobei gar nicht in Betracht kommt, ob die Hütte in der Erde befestigt ist2); schliesslich bildet eine Ausnahme ein schon gepfropfter Johannisbrotbaum wie auch ein behauener Maulbeerfeigenbaum (השקמה pö>, auch wenn deren Wuchs nicht so gross ist, dass sie einen stattliehen Baum bilden. Die erwähnte Formel היא וכל מה שבתוכה kann ferner keines- Wegs bewirken, dass beim Verkauf eines Feldes der Kauf sich auch auf die im Felde befindlichen Gruben, Keltern oder auf einen Taubenschlag, seien diese zerstört und öde liegend oder noch vollkommen im Gebrauch, erstrecken soll, sondern diese Sachen bleiben nach dem Verkaufe des Feldes im Besitze des ersten Eigentümers des Feldes. Indes besitzt er nur diese Teile seihst, denn die sie umgebende Erde gehört schon dem Käufer, und der Verkäufer des Feldes muss, wenn er diese Gegenstände benutzen will, vom Käufer den za ihnen führenden Weg zurückkaufen .(י ף Im jer. B. b. IV, 8 (14 c 74) lehrt B. Jochanan, dass das Beet wenigstens sechs Ellen im Quadrat (ששה על ששה) haben and ferner, dass es besonders bekannt sein muss, damit es nicht zam verkauften Felde ge• rechnet werde. ף Im Talmud B. b. 69 a werden hierbei noch verschiedene Fragen aufgeworfen, welche die Zugehörigkeit einzelner Bestandteile der Wächterhütte (siehe Tossaphoth ib. s. v. בעי) zam Kaufe erklären wollen, jedoch finden diese Fragen keine Antwort, and man darf wohl annehmen, dass solche Bestandteile auch in Bezug auf den Kaut zur Hattet, gerechnet werden, siehe hierüber weiter beim Verkaufe eines Hauses. 8) B. b. IV,0 (71 a). In Bezug auf die Frage, ob der Verkäufer den