Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XIII. (1920)
- Date
- 1920-01-01
- Page
- – (sequence 83)
- Language
- German
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32 diesem Zustande noch nicht herangereift sind und daher keinen wertvollen Ertrag liefern können. Jedoch nicht alles, was sich auf dem Felde befindet, wird mit dem Kaufe des Feldes Eigentum des Käufers, und so gehören auch die eben erwähnten Gegenstände nicht zum verkauften Felde, wenn die genannten Bedingungen nicht erfüllt sind. Daher sind mit dem Felde, wenn in dem Kaufschein nichts darüber gesagt ist, nicht verkauft: Steine, welche man zwar als Last auf die Garben zu legen pflegt, die aber zur Zeit des Kaufes nicht auf dem gekauften Felde liegen, ebenso diejenigen Steine, welche zur Umwallung des Feldes benützt werden, jedoch momentan nicht als Grenze aufgestellt sind, und zwar weil der Verkäufer den Beweis bringen kann, dass diese Steine überhaupt nicht zur Aufrechterhaltung des Feldes und seines Ertrages gebraucht werden1). Mit dem Weingarten sind diejenigen Stäbe nicht verkauft, deren Rinde zwar abgeschält ist und die man daher zur Unterstützung der Weinreben zu verwenden pflegt, die aber zur Zeit nicht in der Erde stecken2). Ferner wird das schon abgemähte Getreide, auch wenn es nicht in Garben gebunden ist, sondern noch einige Zeit zerstreut am Felde liegen muss, um auszutrocknen, dennoch nicht als zum Felde gehörend betrachtet Natürlich steht es im Bereiche der Möglichkeit, dass auch die oben erwähnten Gegenstände zugleich mit dem Felde verkauft seien, ohne in dem Kaufvertrage besonders aufgezählt zu sein und zwar geschieht dies dadurch, dass in dem Dokument zur gewöhnlichen Formel noch hinzugefügt wird: ״ היא וכל מה שבתוכה[Ich verkaufe dieses Feld] und alles, was sich darauf befindet“, wodurch auch die auf dem Felde, wenn auch nur zufällig liegenden Gegenstände dem Käufer übergeben sind. wachsen and die Ertragsfähigkeit des Baumes gefördert wird, siehe R. Samuel b. Men zu b. b. 68b s. v. בתולת השקמה. *) Nach der auf S. 80 Anm. 1 erwähnten Meinungsverschiedenheit gehören nach R. Mel'r nur diejenigen Steine nicht zum Kaufe, welche weder als Laststeine für die Garben noch als Grenzsteine bestimmt sind, siehe B. b. 69a. *) Siehe oben S. 80 Anm. 4, demgemäss lehrt R, Mel’r, dass nur solche Stäbe nicht Eigentum des Käufers werden, die nicht zur Unterstützung der Weinreben bestimmt sind, was daran zu erkennen ist, dass sie noch nicht abgeschält sind.