Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XIII. (1920)
- Date
- 1920-01-01
- Page
- – (sequence 79)
- Language
- German
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durch Besitzergreifung cnpTfi) sieh aneignen könnte, ohne sich um die erwähnten Kontrahenten zu kümmern, welche Art der Er- Werbung aber dem Käufer nicht gestattet ist; später haben die ßabbinen festgesetzt, dass der Jude, der ein solches Gut durch Besitzergreifung erwerben will, dem Käufer den Kaufpreis, welchen dieser dem Nichtjuden für dieses Grundstück übergeben hat, vergüten muss 1). Die Kaufurkunde ist, — wie bereits erwähnt wurde —, gewohnlich eine Zeugenurkunde, denn mit einem Chirographum könnte der Käufer das zu kaufen beabsichtigte Grundstück nicht erwerben, auch könnte dieses Dokument nur als Beweisurkunde und nicht als Erwerbsurkunde verwendet werden. Der Verkäufer fungiert in dem Kaufverträge stets als der Aussteller der Urkunde, obzwar die Zeugen es sind, die tatsächlich das Dokument anfertigen lassen, und zwar darum, weil der Verkäufer den Zeugen das Recht der Anfertigung der Urkunde überträgt. Diese Uebertragung wird auch in der Kaufurkunde verzeichnet und das Formular hierzu, — was besonders hervorgehoben werden muss —, wurde ursprüngliglich nur in den Kaufvertrag geschrieben und erst später in allen von Zeugen Unterzeichneten Dokumenten verwendet *). אמר רב יהורה אמר שמואל נכסי נכרי הרי הן כמדבר כל :b. b. 54b (' המחזיק בהן זכה ■בהן מ״ט נכרי מכי מטו זוזי לידיה אסתלק ליה וישראל לא קני עד רמטי שטרא לידיה לפיכך הרי הן כמדבר וכל המחזיק בהן זכה בהן. Jedoch kann dieser zweite Jude das Grundstück durch Besitzergreifung nur in einem solchen Orte erwerben, in welchem das Staatsgesetz nicht direkt vorschreibt, dass die Übertragung eines unbeweglichen Gutes nur durch einen Kaufvertrag gültig ist; wollte er aber das Gut in einem Orte, wo dieses Staatsgesetz besteht, durch Besitzergreifung erwerben, so muss er sein Eigentumsrecht an diesem Gute mit einem Dokument beweisen, siehe B. b. a. a, 0., vgl. auch die Kommentatoren zu dieser Stelle, besonders Nimuke Josef zu Alfasi a. a. 0., woselbst auch die verschiedenen Meinungen der Dezisoren angeführt werden. — Hiermit hängt die Verordnung zusammen, die gestattet, einen Kaufvertrag auch am Sabbat anfertigen zu lassen, wenn jemand ein unbewegliches Gut, welches in Palästina liegt, von einem Nichtjuden kaufen will, siehe Gittin 8 b und B. k. 80 b. 2) Das Formular dieser Uebertragung siehe im I. Teile d. A. S. 38 (Jahrbuch IX S. 82).