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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1920-01-01 · XIII. (1920) · page 78

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XIII. (1920)
Date
1920-01-01
Page
– (sequence 78)
Language
German
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2t den Besitz des Nichtjuden gelangt ist —, dieses Grundstück einige Jahre nachher einem Juden verkaufen will, so kann auch dieser Jude es nicht sein Eigentum nennen, bis er den urkundliehen Beweis dafür bringt, dass der Nichtjude dieses Grundstück mittels eines Kaufvertrages erworben hat. Hierdurch kann das merkwürdige Verhältnis entstehen, dass die Besitzergreifung (חזקה) des zweiten Käufers, des Juden, ebenfalls wertlos ist, der doch bei gewöhnlichen Umständen jedes unbewegliche Gut dadurch erwerben kann und dem, wenn er es unmittelbar vom ersten Verkäufer gekauft hätte, diese Kaufart genügen würde 1). Erklärt aber der zweite Käufer, der Jude: ״In meiner Anwesenheit bat dieser Nichtjude dieses Grundstück von dir gekauft und nachher mir verkauft", so kann dieser Kauf auch ohne Anfertigung einer Kaufurkunde Gültigkeit erlangen, indem seinen Worten voller Glaube geschenkt wird 2). c) Will ein Jude von einem Nichtjuden ein unbewegliches Gut, welches schon von jeher Eigentum des letzteren war, kaufen, so muss zum Abschluss des Kaufes ein Kaufschein ausgestellt werden, ohne den die ׳Rechtsübertragung ungültig ist. Hierbei kann nun folgende Möglichkeit entstehen. Wenn der Käufer den vollen Kaufbetrag ausgezahlt hat, so bildet das Grundstück zwar nicht das Eigentum des Käufers, bis er sein Anrecht darauf durch eine Urkunde beweisen kann, aber es gehört auch nicht dem nichtjüdischen Verkäufer, da er das Kaufgeld bereits empfangen bat; es ist vielmehr momentan insofern ein herrenloses Gut, als ein anderer Jude es נ) b. b. 35 b: אמר רב יהודה אמר רב ישראל הבא מחמת נכרי החי הוא בנכרי מה נכרי אין לו חזקה אלא בשטר אף ישראל הבא מחמת נכרי אין לו חזקה אלא בשטר. R־ Gerschom bemerkt hierzu, dass der Grund dafür, dass ein Nicbtjude ein unbewegliches Gut nicht durch Besitzergreifung erwerben kann, in der Tatsache zu finden ist, dass bei den Nichtjuden diese Art der Erwerbung nicht gebräuchlich ist, sie daher bei den nichtjüdischen Geriehtshöfen unbekannt war; diese Ansicht wird auch im Talmud B. b. 54 b erwähnt, sie lautet: ומלבא אמר לא ליקני ארעא אלא בא״גו־תא. — Hieran ist noch zu bemerken, dass das Grundstück, aueh nachdem der Nichtjude dem jüdischen Verkäufer den vollen Kaufpreis übergeben hat, Eigentum des Juden bleibt, solange er dem Niehtjuden den Kaufbrief nicht einhändigt, stehe R. Hai Gaon im ספר מקח וממכר xiv s. 35 b. ף b. b. 36 a: אמר רבא אי אמר ישראל קמי דירי זבנה נכרי מינך הבנה ניהלי מהימן מיני דאי בעי א״ל אנא זבינתה מינך.

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