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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1920-01-01 · XIII. (1920) · page 77

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XIII. (1920)
Date
1920-01-01
Page
– (sequence 77)
Language
German
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IRI
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26 wurde jedoch nur eine Urkunde angefertigt, aber die festgesetzte Summe dem Verkäufer nicht eingehändigt, so ist dieses Geschäft solange als ungültig zu betrachten, bis die aufgestelite Bedingung erfüllt, d. i. bis beide Kaufarten vollzogen wurden. Im Gegensätze hierzu sind R. Jona und R. Jose der Meinung, dass der Käufer trotz der eben erwähnten, bei der Verabredung des Kaufes aufgestellten Bedingung das Grundstück schon dann erworben hat, wenn nur eine Kaufurkunde angefertigt wurde, es aber nicht unbedingt notwendig ist, dass der Verkäufer in den Besitz des Kauf- Betrages gelange. Der Talmud acceptiert die Ansicht des R. Jona und des R, Jose und sucht sie durch verschiedene Beweise zu unterstützen 1). Wenn auch, — wie oben erklärt —, aus dem babylonischen Talmud zu entnehmen ist, dass die Übergabe eines Kaufvertrages allein ohne einen anderen Kaufakt nur in den seltensten Fällen rechtsübertragende Wirkung besitzt, so muss doch noch ergänzend hinzugefügt werden, dass, manchmal die Anfertigung eines Kauf- Scheines unerlässlich ist und dabei sogar der Kauf ohne Dokument nie als abgeschlossen betrachtet wird; somit hat in folgenden Fällen die Ausstellung der Kaufurkunde vor allen anderen Kaufarten den unbedingten Vorzug: a) Wenn ein Nichtjude von einem Juden ein Grundstück kauft, so kann dieses Geschäft solange keine Gültigkeit erlangen, bis der neue Besitzer dieses Gutes sein Anrecht auf dasselbe mittels eines schriftlichen Kaufvertrages nachweist. Hierbei ist es vollständig belanglos, ob der volle Kaufpreis bereits in den Besitz des Verkäufers gelangt ist, oder ob der Käufer, — wie üblich das in Rede stehende Gut durch die sogenannte Ersitzung (חזקה) als sein vollkommenes Eigentum betrachten will; beide Kaufarten sind in diesem Falle nichtig, wenn der Käufer keine Kaufurkunde über das Grundstück in Händen hat. b) Wenn ein Nichtjude, der von einem Juden ein unbewegliebes Gut gekauft hat, ohne dass eine Urkunde angefertigt wurde, — so dass nach a) das Grundstück tatsächlich überhaupt nicht in ף Jer. Kid. 1, * (60 c 451.): בשטר ר" ירמיה סבר מימר בשטר על מנת שלא ליתן כסף אבל בשטר על מנת ליתן כסף לא קנה עד שיתן כסף רבי יונה ור' יוסה תריהון אמרין אפי" לא נתן כסף קנה. מתני" מסייעה לר' יונה ור' יוסה .... vgl. פני משה daselbst s. v. לא אמר.

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