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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1920-01-01 · XIII. (1920) · page 76

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XIII. (1920)
Date
1920-01-01
Page
– (sequence 76)
Language
German
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Hierzu muss jedoch noch ferner bemerkt werden, dass der Kauf durch die Übergabe eines schriftlichen Kaufvertrages allein bei einem Felde, welches nicht zu den im vorhergehenden Abschnitt erwähnten, schlechten Ertrag liefernden Feldern gehört, wenn bei der Verabredung des Kaufgeschäftes auch die bereits oben genannte Bedingung —, dass nämlich dieser Kauf entweder durch die Bezahlung des bestimmten Kaufbetrages oder durch die Anfertigung einer Kaufurkunde als abgeschlossen gelte —, nicht aufgestellt wurde, keine Gültigkeit erlangen kann und nur wenn sich diesem Akte die Auszahlung der Kaufsumme gesellt, bewirkt der Kaufschein die Unauflösbarheit des Kaufvertrages, den auch keine fernere Einwendung der Kontrahenten annullieren kann 1). Nach dem Ausgeführten hätte von den erwähnten Kaufarten der Kauf durch die Erlegung des Kaafbetrages den unbedingten Vorzug und man könnte mit der Anfertigung und Übergabe eines Kaufbriefes nur in den seltensten Fällen ein Grundstück verkaufen resp. erwerben. Jedoch muss festgestellt werden, dass diese Be- Stimmungen nur mit der Auffassung des babylonischen Talmuds übereinstimmen. Hingegen wird im jerusalemischen Talmud der Meinung Ausdruck gegeben und diese auch als Norm für die Praxis aufgestellt, dass der Übergabe eines Kaufvertrages grössere Beweiskraft für den abgeschlossenen Kauf zusteht als der Aus- Zahlung der Kautsumme und daher die Anfertigung eines Kauf- Scheines der letzterwähnten Kaufart stets vorzuziehen ist. Diesen unbediugten Vorteil der Kauf urkunde nach dem im Jeruschalmi festgesetzten Rechte entnehmen wir aus folgender Diskussion: R. Jirmija behauptet, dass die Ausstellung eines Kaufvertrages ohne weiteren Zueignungsakt zur Erwerbung eines Grundstückes nur dann genügt, weun eine dahin lautende Bedingung bei der Besprechung des abzuschliessenden Kaufes aufgestellt wurde; haben aber die Parteien hei dieser Gelegenheit bestimmt, dass der Kauf durch die Vollziehung zweier Kaufakte, und zwar durch die Übergäbe eines Kaufbriefes und die Bezahlung des Kaufbetrages, als abgeschlossen gelte, später bei der Übernahme des Kaufobjektes Jakob aus Lissa im (נתיבות המשפט (ביאורים zu Choscben Mischpat 191,2 behandelt. *) Kid. 26 a: אמר שמואל לא שבי [שהשטר קונה) אלא בשטר מתנה אבל במכר לא קנה עד שיתן לו דמים.

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