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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1920-01-01 · XIII. (1920) · page 75

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XIII. (1920)
Date
1920-01-01
Page
– (sequence 75)
Language
German
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IRI
…/3486266-3486291--5259-3491630
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Fällen als Abschluss des verabredeten Kaufgeschäftes betrachtet und zugelassen: a) Hat der Käufer bei der Besprechung des Kaufes die Be* dingung aufgestellt, — welche auch vom Verkäufer angenommen wurde —, dass dieses Geschäft entweder mit der Erlegung der Kaufsumme oder durch die Übergabe eines Kaufscheines abgeschlossen werde und das Kaufobjekt erst nach Erfüllung einer dieser Handlungen als Eigentum des Käufers gelten soll, so ist der Kauf vollkommen gültig und rechtskräftig, sobald ein schriftlieber Kaufvertrag in die Hand des Käufers gelangt ist und keine der Parteien vermag nachher denselben aufzulösen. Berechtigung zur Annullierung dieses Kaufes gibt den Kontrahenten auch der Umstand nicht, dass die Kauf summe noch nicht erlegt ist., Im Gegenteil, kann sogar auch die Möglichkiet eintreten, dass der Käufer laut der eben erwähnten Bedingung den Kauf selbst dann rückgängig macht, — wozu er jedenfalls das Recht besitzt —, wenn er den Kaufbetrag bereits dem Verkäufer übergeben, aber letzterer es versäumt hat, einen Kaufschein ausfertigen zu lassen; der Verkäufer jedoch ist nach der Annahme des Geldes zu diesem Schritte nicht mehr berechtigt 1). b) Wenn jemand ein Feld, welches nicht den Ertrag, den jeder Durchschnittsacker zu geben pflegt, liefert, ein sogenanntes ״schlechtes Feld“, verkaufen will (מוכר שדהו מפני רעתה), so genügt die Übergabe der Kaufurkunde, um den Kauf als vollständig ab* geschlossen erscheinen zu lassen. Auf die Rechtsgültigkeit dieses Kaufes kann auch die Tatsache keinen Einfluss üben, dass der Kaufbetrag noch nicht ausgezahlt ist, weil der Verkäufer hierbei, abweichend von den gewöhnlichen Kaufgeschäften, froh ist, einen Käufer gefunden zu haben. Dieser kann daher nach der Annahme des Kaufscheines den Kauf nicht annullieren, weil die Übernahme des Dokumentes zugleich als eine stillschweigende Erklärung seiner Einwilligung hierzu anzusehen ist2). 1) Kid. 26 a: אי' בעינא בכספא איקני אי בעינא בשטרא איקני, siehe auch oben S. 11 Aum. 3 und ספר מקח וממכר des R. Hai Gaon XIII S. 26 b. 2) Kid. 26 a und Raschi ib. s. v. מפני רעתה. — Die Frage, ob der Verkauf eines solchen Feldes Gültigkeit erlangen kann, wenn der Käufer die Kaufsumme bezahlt, aber noch keinen Kaufvertrag erhalten hat, wird von R.

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