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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1920-01-01 · XIII. (1920) · page 74

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XIII. (1920)
Date
1920-01-01
Page
– (sequence 74)
Language
German
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23 Der Kaufschein muss nicht gerade auf Pergament, sondern kann auch auf eine Scherbe oder auf sonst ein zum Schreiben geeignetes Material verzeichnet werden, denn eine später angebrachte Fälschung der Urkunde ist belanglos. Jedoch braucht nicht darauf geachtet zu werden, dass das Material, auf welchem das Dokument geschrieben werden soll, dauerhaft sei und ,das darauf Geschriebene nicht im Laufe der Zeit verlösche, weil die Kaufurkunde nur zur Vollziehung des Kaufaktes angefertigt wird und ihre Bedeutung alsbald verliert 1). VI. Die Zulässigkeit des Kaufes durch Urkunde. Der Abschluss des Kaufaktes durch die Anfertigung und Übergabe eines Kaufvertrages wurde im Talmud sehr beschränkt und nur in den seltensten Fällen zugelassen, offenbar hat, — wie man annehmen muss —, die Veranlassung zu dieser Bestimmung die Befürchtung gegeben, dass der Käufer mit der Bezahlung des Kaufpreises lässig sein könnte. Daher wurde festgesetzt, dass mit der Fertigstellung des Kaufscheines zugleich auch die Kauf summe erlegt werde, wobei jedoch immer auf die Übergabe der Kaufurkunde Gewicht gelegt werden soll. Nach den Bestimmungen des Talmuds wird die Ausstellung der Kaufurkunde ohne besondere Rechts־ und Eigentumsübertragung und ohne Ausführung eines anderen Kaufaktes nur in folgenden stück schon 1 rüber und zwar im Monat Nissan, wie es in der Urkunde verzeichnet ist, gekauft hat und es somit schon früher sein Eigentum war, was tatsächlich auf Unwahrheit beruht. — Diese Ansicht der Dezisoren ist vielleicht jedoch nur dann begründet, wenn man annimmt, dass der Kaufvertrag nur eine Beweisurkunde ist, aber nach der talmudischen Auffassung, welcher sich auch Maimonides a. a. 0. anschliesst, ist auch daraus, dass die Gegen« wart des Käufers nicht gefordert wird, der Beweis dafür zu bringen, dass der Kaufbrief stets zugleich eine Erwerbsurkunde ist. ף Kid. 26 a, B. b. 51 a. Daher ist eine spätere Fälschung dieser Urkünde wertlos und der Käufer kann sie zur Forderung eines ihm nicht verkauften und erst nachträglich in die Urkunde eingetragenen Grundstückes nicht verwenden, siehe תוספות ך״ר תזקן *u Kid. a. a. ö. und סמ״ע Uhoschv.n Mischpat 191, 1. —

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