Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XIII. (1920)
- Date
- 1920-01-01
- Page
- – (sequence 73)
- Language
- German
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ständoisse mit einander eventuelle frühere Erwerber oder auch andere zur Protesterhebung Berechtigte zu täuschen versuchen könnten, zu sichern. Daher kann im Chirographum, d. i. ein vom Verkäufer eigenhändig geschriebenes Dokument, zu welchem keine Zeugen hinzugezogen werden, niemals als Erwerbungsurkunde, sondern nur als Beweisurkunde verwendet werden, weil das Eigentumsrecht des Käufers an dem erworbenen Grundstücke hierdurch nicht gesichert ist 1). Der Kauf, welcher mit einem Kaufvertrag vollzogen werden soll, kann erst dann als abgeschlossen gelten und der Käufer kann erst dann das zu kaufende Gut als sein Eigentum betrachten, wenn der Verkäufer den von Zeugen unterfertigten Kaufschein dem Käufer überreicht hat. Daher kann diese Urkunde mit der Erlaubnis des Verkäufers ausgestellt werden, der bei der Ausfertigang auch anwesend sein muss, aber die Gegenwart des Käufers ist beim Schreiben des Dokumentes nicht erforderlich; und daher darf man einen Kaufvertrag * nie auf Verlangen des Käufers und bei Abwesenheit des Verkäufers ausstellen 2). ג) Siehe hierüber Kid. 65 b, ferner Tur Choschen Mischpat 191, dessen Bemerkung: אפי' א□ אין עדים כלל aut die Unter Zeichnung der Urkunde von Zeugen bezogen werden könnte, was jedoch mit dem talmudischen Rechte in Widerspruche stehen wurde; daher wird im Schulchan Aruch daselbst diese Bestimmung folgendermassen wiedergegeben: יאעפ״י שאין שם עדי□ כלל waB sich natürlich nur auf die Übergabe der Urkunde bezieht, siehe a. a. 0. — Die vom Chirographum erwähnte Norm siehe in חכמת שלמה zu Choschen Mischpat 191,s, vgl. auch E. Huschka, Die Lehre des römischen Rechts vom Darlehen S. 91. 2) B. b. X, 8 (167b). — Die späteren Dezisoren bestimmen, dass von der Anwesenheit des Käufers bei der Ausstellung der Kaufurkunde, — welche doch von der Mischna gar nicht gefordert wird —, nur in dem Falle abgesehen werden kann, wenn der Verkäufer das gekaufte Gut dem Käufer sofort nach der Ausfertigung der Urkunde durch einen besonderen Akt (קנין) überträgt oder wenn diese Übertragung schon vor der Ausfertigung des Dokumentes vollzogen worden ist, siehe Magid Mischne zu Maimonides, Malwe welowe XXIV, 1 und Tur Choschen Mischpat 238, woselbst diese Verordnung damit begründet wird, dass beim Fehlen eines besonderen Zueignungsaktes zu befürchten ist, der Verkäufer habe die Urkunde schon im Monat Nissan anfertigen lassen, das Feld dem Käufer jedoch erst im Monate Tischri übergeben, in dieser Zwischenzeit aber habe er dasselbe Grundstück noch einer anderen Person verkauft, und so könnte der erste Käufer das Feld ungerechterweise vom zweiten Käufer wegnehmen, indem er behauptet, dass er dieses Grund-