Mannheim
Compact Memory

Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1920-01-01 · XIII. (1920) · page 72

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XIII. (1920)
Date
1920-01-01
Page
– (sequence 72)
Language
German
Belongs to
journal volume
OCR quality
89% known words query
IRI
…/3486266-3486291--5256-3491627
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

21 weiterer Akt erforderlich ist. In diesem Schriftstück muss daher notwendigerweise betont werden, das& der Kauf hierdurch perfekt geworden ist, und dieses geschieht gewöhnlich mit der Aufnahme der Formel: ״ מכרתיIch habe verkauft“ oder ״ נתתיIch habe gegeben 1). Man geht wohl in der Annahme nicht fehl, dass die Kaufurkunden der talmudischen Zeit, gewöhnlich Erwerbsurkunden waren, denn in der Mischna Kidduschin I,5 wird festgesetzt, dass man unbewegliche Güter durch die Ausstellung eines Kaufscheines und zwar schon durch diese allein veräussem kann, womit natürlieh nur eine Erwerbsurkunde שטר קניף) gemeint sein kann. Diese Annahme findet ihre Stütze auch in allen hier weiter folgenden Formeln, welche im Talmud als im Kaufbrief verzeichnete, überliefert werden 2). Wie bei anderen Dokumenten, ebenso müssen auch bei der Ausfertigung der Kaufurkunde Zeugen anwesend sein und diese unterzeichnen; hierdurch wird die Publicität der vollzogenen Kaufaktes gewahrt, die den Zweck hat, die Tatsache der Ausstellung des Kaufscheines, welche doch rechtsübertragend wirkt, gegen betrügerische Simulation, durch welche die zwei Parteien im Einver- *) Der Gaon R. Elia aas Wilna beweist diese Bestimmung in Chosehen Mischpat 191,5 aus Gittin 40 b, wo es heisst: ת״ר האומר נתתי שדה פלונית לפלוני נתונה לפלוני הרי היא שלו הרי היא שלו אתננה לפלוני ר״ם אומר קנה וחב״א לא קנה א״ר יוחנן וכולן בשטר. — Anwendung der Perfekttorm des Verbums, welche den Beweis liefern könnte, dass der Kauf sehon vor der Ausfertigung dieser Urkunde durch einen Akt abgeschlossen wurde, geschieht hier — nach ס״מע ln Chosehen Mischpat 191, 6 —, weil auch in der Bihel die Perfekt form in dem Falle angewendet wird, wo vom Abschluss des Kaufes noch überhaupt keine Rede sein kann; es heisst nämlich in Gen. 23. 13: נתתי כסף השדה קח ממני und Abraham überreicht dem Efron den Kaufpreis erst später, siehe V. 16. -) Bei den Dezisoren ist es eine Streitfrage, ob der Kaufvertrag gewohnlich ein שטר קנין öder nur ein שטר ראיה sein soll. I® Chosehen Mischpat 191,3 wird jedoch ausdrücklich bestimmt: □שטרי ריק שטרי קניין ק> ■»«b© auch Tossaphoth zu Gittin 20 b s. v. וכותב und R. Elija aus Wilna zu Chosehen Mischpat a. a. 0., der aus B. b. 51 a zu beweisen sucht, dass der Talmud stets vom Kaufvertrag als einer Erwerbsurkunde spricht; dagegen sacht קצות החושן z St. das Gegenteil zu beweisen. R. Mose Isserles bemerkt a. a. 0., dass der Kaufschein nur dann als Beweisurkunde gelten kann, wenn dieser Zweck des Schriftstückes im Texte des Dokumentes ausdrücklich betont wird.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.